Rz. 195

Die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung kommt – neben dem Streit um die Gewährung des Urlaubs – vor allem bei der Begründung oder Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses in Betracht.

 

Rz. 196

Da gem. § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO die vom Schuldner abzugebende Willenserklärung mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt, muss die Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrags den für einen solchen Vertrag notwendigen Mindestinhalt umfassen, insbesondere also Art und Beginn der Arbeitsleistung (BAG v. 15.10.2013 – 9 AZR 572/12, juris).

 

Rz. 197

Die Durchsetzung eines Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit (z.B. gem. §§ 8 Abs. 1, 9a Abs. 1 S. 1 TzBfG oder gem. § 15 Abs. 6 u. 7 BEEG) erfolgt ebenfalls durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich der Zustimmung des Arbeitgebers zu einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrags. Da nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen bei Fehlen entgegenstehender betrieblicher Gründe ein Anspruch sowohl auf den gewünschten Umfang der Verringerung als auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit besteht, sollte beides auch ausdrücklich in den Klageantrag aufgenommen werden:

 

Rz. 198

Muster 53.16: Klage auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBFG

 

Muster 53.16: Klage auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem TzBFG

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers von _________________________ Stunden auf _________________________ Stunden zuzustimmen,

2. (hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Nr. 1): Der Beklagte wird verurteilt, der Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage _________________________ jeweils von _________________________ Uhr bis _________________________ Uhr zuzustimmen.

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