Einschreiben – Rückschein
An das Verwaltungsgericht
Antrag auf Zulassung der Berufung
In der Verwaltungsstreitsache
1) |
_____ |
2) |
_____ |
3) |
_____ |
– Kläger –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen das Land _____
– Beklagter –
beigeladen: Gemeinde _____
wegen
Vorbescheids, betr. Flst. Nr. _____ Gemarkung _____
Aktenzeichen: _____
beantragen wir namens der Kläger zu 1) bis 3), die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom _____, Az. _____ zuzulassen.
Zur Begründung tragen wir vor:
Die Berufung gegen das Urt. v. _____ ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO zuzulassen.
Es bestehen
1. |
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, |
2. |
die Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und |
3. |
die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung. |
Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Urteil betrifft eine Klage, die sich gegen die Ablehnung eines Vorbescheids durch die Beklagte richtet.
1. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes vom _____, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Flst. Nr. _____ der Gemarkung _____ abgelehnt wurde, sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten.
Begründet wird dieses Ergebnis damit, dass das Vorhaben den Festsetzungen des nach § 173 Abs. 3 BauGB übergeleiteten Teilbebauungs- und Baulinienplans widerspreche.
2. Der Klage hätte jedoch vollumfänglich stattgegeben werden müssen.
Das geplante Vorhaben auf dem Grundstück Flst. Nr. _____ ist bauplanungsrechtlich zulässig.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich ausschließlich nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Auf die Festsetzungen (§ 30 Abs. 2 BauGB) des übergeleiteten Teilbebauungs- und Baulinienplans kommt es nicht an, da dieser Teilbebauungs- und Baulinienplan mit Ablauf des _____ und darüber hinaus wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist.
Die Versagung des beantragten Vorbescheids ist somit gem. Art. 71 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO rechtswidrig. Die Kläger werden dadurch in ihren Rechten verletzt.
3. Das Außerkrafttreten des Teilbebauungs- und Baulinienplans _____ mit Ablauf des _____ ergibt sich aus Folgendem:
a) |
Text der Gemeindeverordnung vom _____ _____ |
b) |
Auslegung der Gemeindeverordnung _____
aa) |
Ermächtigungsgrundlage _____ |
bb) |
Erstreckung auf die Festsetzung der Baulinien _____ |
cc) |
Außerkrafttreten auch der Festsetzungen über die Baulinien _____ |
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c) |
Zwischenergebnis |
Für das streitgegenständliche Grundstück existiert somit nach Außerkrafttreten der Gemeindeverordnung vom _____ kein wirksamer entgegenstehender Bebauungsplan.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens beurteilt sich somit ausschließlich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Bestimmungen der BauNVO. Da es sich um ein Wohngebäude handelt und sich auch unstreitig einfügt, muss den Klägern der beantragte Vorbescheid erteilt werden.
4. Funktionslosigkeit des Teilbebauungsplans
Das Außerkrafttreten des Teilbebauungs- und Baulinienplans ergibt sich auch aus seiner Funktionslosigkeit. Diese beruht auf Folgendem: _____
II. Besondere Schwierigkeit der Rechtssache
Die Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Wie sich schon aus den Ausführungen zum Außerkrafttreten der Festsetzungen des Teilbebauungs- und Baulinienplans unter I. 3. und 4. ergibt, weist die streitgegenständliche Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf.
Streitentscheidend ist hier namentlich die Wirksamkeit von auf Reichsverordnungen gestützte Rechtsverordnungen von Gemeinden über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben. Insbesondere kommt es hier auf das Verhältnis von solchen Gemeindeverordnungen zu Bebauungsplänen an. Anzuwendende Rechtsvorschriften sind neben den Vorschriften des BauGB und der BayBO, der Art. 62 Landesstraf- und Verordnungsgesetz vom 17.11.1956, Art. 101 des Bayer. Polizeistrafgesetzbuches vom 26.12.1871, §§ 1 und 4 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15.2.1956 und des § 2 der Verordnung über die Baugestaltung vom 10.11.1936.
Bei der Beurteilung der aufgeworfenen Fragen spielen insbesondere Aspekte der Kompetenz des Verordnungsgebers und der Reichweite von Ermächtigungsgrundlagen eine Rolle. Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht ergeben sich namentlich auch daraus, dass die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften über 50 Jahre zurückliegen und zu den aufgeworfenen Rechtsfragen weder gerichtliche Entscheidungen noch einschlägige Literatur ersichtlich sind.
Auch die Frage, ob ein Bebauungsplan wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist, weist besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten auf.
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