Rz. 52

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung ist zulässig (vgl. u.a. LAG Schleswig-Holstein v. 25.3.1987 – 6 Sa 172/87, NZA Beil. 1988 Nr. 2, 31 = DB 1987, 1308; vgl. allg. zum Arbeitskampfrecht §§ 45–51).

 

Rz. 53

Der Verfügungsanspruch ist auf Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen gerichtet. In derartigen Konfliktsituationen stehen sich das Recht der Arbeitnehmerschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG unter Beachtung der von der Rspr. gezogenen Grenzen sowie die Interessen des Unternehmers aus den §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB, Abwehr von Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ggü. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der speziellen angegriffenen Arbeitskampfmaßnahme konkret darlegt und glaubhaft macht (LAG Berlin-Brandenburg v. 24.6.2015 – 26 SaGa 1059/15, juris; LAG Niedersachsen v. 2.6.2004 – 7 Sa 819/04, BB 2004, 2191 = NZA-RR 2005, 200). Hierbei wird es weder für notwendig erachtet, dass die Durchführung der einzelnen Maßnahmen zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führt, noch, dass die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist (LAG Schleswig-Holstein v. 10.12.1996 – 6 Sa 581/96, NZA-RR 1997, 401; GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 113; a.A. LAG Sachsen v. 2.11.2007 – 7 SaGa 19/07, juris – wonach ein Streik durch einstweilige Verfügung nur untersagt werden kann, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist).

 

Rz. 54

Da mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Arbeitskämpfen in den sensiblen Bereich der Tarifautonomie eingegriffen wird, sind hohe Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen. Der einstweilige Rechtsschutz muss zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig sein. Hierbei ist eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien erforderlich, in die sämtliche in Betracht kommenden materiell-rechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien einzubeziehen sind (LAG Berlin-Brandenburg v. 24.6.2015 – 26 SaGa 1059/15, juris; LAG Nürnberg v. 30.9.2010 – 5 Ta 135/10, juris; LAG Köln v. 12.12.2005 – 2 Ta 457/05, NZA 2006, 62; LAG Hessen v. 2.5.2003 – 9 SaGa 637/03, NZA 2003, 679). Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang gerichtlicher Schutz beantragt wird, an den Antrag auf Unterlassung einer einzelnen Arbeitskampfmaßnahme sind wesentlich geringere Anforderungen zu stellen als an die Untersagung eines gesamten Streiks (GMP/Schleusener, ArbGG, § 62 Rn 114).

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