Rz. 55
Ein vertragliches Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer ergibt sich bei kaufmännischen Angestellten aus § 60 HGB und für alle anderen Arbeitnehmer aus der ihnen obliegenden allgemeinen Treuepflicht (BAG v. 16.1.2013 – 10 AZR 560/11, juris; BAG v. 16.8.1990 – 2 AZR 113/90, NZA 1991, 141 = DB 1991, 1682, vgl. allgemein zum Wettbewerbsverbot § 21 Rdn 1847 ff.). Der Anspruch des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer Wettbewerbshandlungen unterlässt, kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (LAG Schleswig-Holstein v. 26.5.2011 – 3 SaGa 3/11, juris; LAG Köln v. 14.11.1989 – 11 Sa 930/89, LAGE § 611 BGB Treuepflicht Nr. 1). Das Wettbewerbsverbot gilt während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt hat (LAG Nürnberg v. 28.3.2019 – 3 SaGa 3/19, juris; LAG Köln v. 8.12.1995 – 13 Sa 1153/95, LAGE § 60 HGB Nr. 5).
Rz. 56
An den Verfügungsgrund sind keine hohen Anforderungen zu stellen, eine Eilentscheidung wird regelmäßig erforderlich sein, da es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, eine Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.
Rz. 57
Auch hierbei ist erneut auf die Erforderlichkeit der Vollziehung gem. § 929 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Versäumt die obsiegende Partei diese Frist, verliert die einstweilige Verfügung ihre Wirkung und ist aufzuheben. Eine einstweilige Verfügung kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 935 ZPO erneut ergehen; die Nichtvollziehung der Erstverfügung kann jedoch die Dringlichkeit entfallen lassen, weil der Gläubiger trotz des bestehenden Regelungsbedürfnisses untätig blieb und damit die Annahme, der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei notwendig, selbst widerlegt. Dies ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Erstverfügung befolgt und der Gläubiger im Rechtsmittelverfahren in angemessener Frist zum Ausdruck bringt, dass er seine Rechte aus der erlassenen einstweiligen Verfügung weiter in Anspruch nimmt (vgl. LAG Hamm v. 5.1.1995 – 16 Sa 2094/94, DB 1995, 1871).
Rz. 58
Der Anspruch des Arbeitgebers aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (s. dazu § 34 Rdn 1 ff.) kann aufgrund der identischen Interessenlage wie beim vertraglichen Wettbewerbsverbot ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (LAG Niedersachsen v. 8.12.2005 – 7 Sa 1871/05, NZA-RR 2006, 426). Im Mittelpunkt der Prüfung steht hierbei der Verfügungsanspruch, das Gericht hat zu prüfen, ob das zwischen den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot den (hohen) Anforderungen der §§ 74 ff. HGB genügt. Trotz des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig, da der Anspruch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht (LAG Berlin-Brandenburg v. 28.1.2014 – 7 Sa 1521/13, juris).