An die
Landgerichte _____
Kammer für Handelssachen/Wettbewerbskammer
Schutzschrift
Für den Fall, dass die
Z-GmbH, _____ (Adresse)
– potentielle Antragstellerin –
gegen die X-GmbH, _____ (Adresse)
– Antragsgegnerin –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____,
einen Antrag stellen sollte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, es zu unterlassen,
1. |
einen Süßigkeitenriegel wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder |
2. |
solche Maßnahmen durchführen zu lassen; |
Einblendung
bitten wir namens der Antragsgegnerin darum,
einen derartigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss abzuweisen und die Kosten des Verfügungsverfahrens der Antragstellerin aufzugeben,
hilfsweise,
über einen solchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Falls ein Verfügungsantrag eingereicht und wieder zurückgenommen werden sollte, beantragen wir bereits jetzt,
die Kosten des Verfahrens gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem jeweiligen Antragsteller aufzuerlegen.
Wir bitten ferner darum, die Schutzschrift der jeweiligen Antragstellerin nicht eher auszuhändigen, bis ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegt.
Gründe:
1. Die Antragsgegnerin ist ein führendes Unternehmen in der Lebensmittelbranche. Neben ihren bekannten Pralinen bietet die Antragsgegnerin neuerdings auch sog. Riegelware (Schokoladenriegel) an. Diese soll im Sommer in den Markt eingeführt werden.
2. Die Antragsgegnerin befürchtet, dass ihre Mitbewerberin, die Z-GmbH, versuchen wird, gegen den neuen Schokoladenriegel der Antragsgegnerin rechtlich vorzugehen. Die potentielle Antragstellerin verfügt – soweit ersichtlich – bislang über den einzigen Pralinenriegel auf dem Markt und wird daher das neue Produkt der Antragsgegnerin als Konkurrenz empfinden.
3. Der vermutlich von der potentiellen Antragstellerin erhobene Unterlassungsanspruch aus den §§ 8, 3, 4 Nr. 3 UWG hinsichtlich des Produktes der Antragsgegnerin besteht nicht. Sonderschutzrechte, wie bspw. eine Marke oder ein Geschmacksmuster, bestehen bzgl. des Pralinenriegels der Antragstellerin nicht. Eine Nachahmung ist daher grundsätzlich zulässig, sofern sie sich nicht aufgrund besonderer Umstände als unlauter erweist. Für eine solche Unlauterkeit liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor: Die Nachahmung eines Erzeugnisses ist dann wettbewerbswidrig, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerblich eigenartig ist und die Nachahmung aufgrund besonderer Umstände – ausnahmsweise – unlauter ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Unlauterkeitsumständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart eines Produktes und der Umfang der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die eine Nachahmung unlauter erscheinen lassenden Umstände zu stellen sind (BGH 15.12.2016 – I ZR 197/15 – Bodendübel, GRUR 2017, 734; BGH GRUR 2013, 951 – Regalsystem; BGH GRUR 2010, 80 – Like a Bike).
Der Schokoladenriegel der Antragstellerin hat – dies muss zu ihren Gunsten unterstellt werden – wettbewerbliche Eigenart. Dies liegt dann vor, wenn die Ausstattung eines Produktes geeignet ist, auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Zugunsten der Antragstellerin spricht, dass ihr Pralinenriegel zwar grundsätzlich wie eine herkömmliche Praline ausgestaltet ist (eckig mit einer durch eine Schokoladenkuvertüre hervorgerufenen "geriffelten" Oberfläche), in seiner Größe jedoch bei weitem diejenige einer üblichen Praline übersteigt (100 Gramm statt der üblichen 20 bis 30 Gramm). Dieses Gestaltungselement findet sich auch in dem Produkt der Antragsgegnerin. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin aber ihrem Pralinenriegel durch die ovale Gestaltung eine andere Form gegeben. Zudem enthält ihr Riegel an beiden Längsseiten einen deutlichen Produktnamen, der von dem der Antragstellerin deutlich abweicht. Außerdem findet sich bei dem Pralinenriegel der Antragsgegnerin auf der Kopfseite eine deutlich sichtbare Erhebung, die die bei "gewöhnlichen" Pralinen übliche Verzierung mit einer Nuss oder einer Schokoladenauflage wiedergeben soll. Dieses Element – das bei der Antragstellerin völlig fehlt – führt zu einem eigenständigen Erscheinungsbild des Produktes der Antragsgegnerin.
Selbst unter Berücksichtigung der wettbewerblichen Eigenart des Riegels der Antragstellerin ist der Grad der Übernahme daher so gering und auch nur auf die Übernahme einer nicht schützenswerten Idee beschränkt, dass hier weder von einer besonders intensiven Nachahmung noch von besonderen Unlauterkeitsumständen gesprochen werden kann.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wäre daher zurückzuweisen.