An das Landgericht _____
– Wettbewerbskammer –
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des Vereins X zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, _____ (Adresse)
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _____
gegen die Firma Y
– Antragsgegnerin –
wegen: Unterlassung
Streitwert (vorläufig geschätzt): 25.000 EUR
Wir bestellen uns zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir, und zwar der besonderen Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
1. |
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung des Angerufenen diesem telefonisch Werbeangebote zu unterbreiten und/oder unterbreiten zu lassen. |
2. |
der Antragsgegnerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens aufzuerlegen. |
Gründe:
1. Der Antragsteller ist eine seit 1920 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragene rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sowie dessen Nebengesetze. Er ist zudem eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG.
Glaubhaftmachung: Vorlage eines Eintragungsnachweises im Bestreitensfall
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Telefongesellschaft.
Die Antragsgegnerin hat am _____ und _____ einen ihrer Kunden, Herrn M, angerufen und zum Abschluss weiterer Verträge neben dem bereits bei ihr bestehenden Festnetzvertrag aufgefordert.
Glaubhaftmachung: Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn M, Anlage AST 1.
Darin liegt eine unzumutbare Belästigung im Sinne der §§ 3, 7 Abs. 2 UWG. Der Angerufene, Herr M, hat zu keinem Zeitpunkt in eine telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt.
Glaubhaftmachung: wie zuvor
Aber auch eine mutmaßliche Einwilligung kommt nicht in Betracht. Diese kann insbesondere nicht aus dem bestehenden Festnetzvertrag zwischen der Antragsgegnerin und Herrn M hergeleitet werden. Ein mutmaßliches Interesse des Herrn M an Kontaktaufnahmen der Antragsgegnerin kann möglicherweise zwar noch für Anrufe, die dieses Vertragsverhältnis betreffen, bejaht werden. Unstreitig hat die Antragsgegnerin Herrn M aber zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages sowie eines Pay-TV-Vertrages aufgefordert. Dabei handelt es sich um die Unterbreitung neuer Angebote, bei denen das mutmaßliche Interesse nicht allein aus einem schon bestehenden, anderweitigen Vertragsverhältnis hergeleitet werden kann.
Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom _____ abgemahnt worden. Mit Telefax vom _____ ließ sie mitteilen, dass eine Unterwerfungserklärung nicht in Betracht käme, da man lediglich eine zulässige Sonderangebotswerbung betreiben würde. Gerichtliche Maßnahmen sind daher geboten.
(Unterschrift)