Rz. 2

Sind die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG gegeben, so haben die Gerichte die Entscheidung des BVerfG nicht über das zuständige oberste Gericht des Landes und nicht über den Präsidenten dieses Gerichtes, also gem. § 80 Abs. 1 BVerfGG nicht im Justizverwaltungsweg, sondern im Gerichtsweg unmittelbar selbst einzuholen (BVerfG v. 20.5.1952, BVerfGE 1, 283). Das BVerfG gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten – es besteht vor dem BVerfG Anwaltszwang – das Wort (§ 82 Abs. 3 BVerfGG).

 

Rz. 3

Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichtes abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist (§ 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG). Der Antrag des Gerichtes ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozessbeteiligten (§ 80 Abs. 3 BVerfGG). Das BVerfG kann die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht auf der Grundlage einer unrichtigen Auslegung dieser Norm durch das vorlegende Gericht prüfen (BVerfG v. 18.6.1957 – 1 BvL 12/55, NJW 1957, 1185). Hält das vorlegende Gericht eine für sein Verfahren erhebliche nachkonstitutionelle Rechtsnorm mit dem GG für unvereinbar, dann kann es sein Verfahren nur noch in einer Weise fördern, nämlich durch Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an das BVerfG; jede andere das Verfahren weiterführende Entscheidung verbietet Art. 100 GG, denn der ausschließlichen Entscheidungskompetenz des BVerfG über die Frage der Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG darf ein Gericht nicht durch Prognosen über die vermutliche Entscheidung des BVerfG und durch ein daran geknüpftes Vorbehaltsurteil vorgreifen. Eine mit einem solchen Vorbehaltsurteil verbundene Vorlage ist unzulässig (vgl. BVerfG v. 27.2.1973, NJW 1973, 2100 m. Anm. Bethge = SAE 1973, 177 m. Anm. Pestalozza).

 

Rz. 4

Die Zulässigkeit einer Richtervorlage (Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) setzt die erschöpfende Darlegung der rechtlichen Erwägungen und die eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage voraus (BVerfG v. 25.2.1988, AR-Blattei ES 390 Nr. 34 = D-Blatt "Bergarbeitsrecht: Entsch. 34"). Das vorlegende Gericht muss darlegen, inwiefern es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt. Im Hinblick darauf kann es auch erforderlich sein, vor der Anrufung des BVerfG zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis auf andere Weise – etwa durch verfassungskonforme Auslegung der infrage stehenden Vorschrift oder Heranziehung anderer Vorschriften – vermieden werden kann (BVerfG v. 12.5.1992, FamRZ 1992, 1036). Denn ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerlässlich ist. Deshalb hat das vorlegende Gericht darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist. Ist dagegen eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende, also verfassungskonforme Auslegung der Norm möglich, bleibt für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum (vgl. BVerfG v. 8.2.1999, NZA 1999, 597 = ZInsO 1999, 350, m.w.N.).

 

Rz. 5

Die Entscheidungserheblichkeit muss im Vorlagebeschluss hinreichend deutlich dargelegt werden und im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVerfG noch gegeben sein (vgl. BVerfG v. 28.1.1992 – 1 BvR 1025/82, MDR 1992, 682 = NJW 1992, 964). Das ist jedenfalls dann nicht (mehr) der Fall, wenn die Unanwendbarkeit der Norm bereits aus anderen Gründen feststeht (BVerfG v. 28.1.1992 – 1 BvR 1025/82, MDR 1992, 682 = NJW 1992, 964). Bei der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen auch die weiteren, mit dieser in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen vom vorlegenden Gericht mit einbezogen werden, wenn sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (BVerfG v. 15.6.1988, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung). Eine Vorlage ist deshalb unzulässig, wenn nach dem Stand des Ausgangsverfahrens nicht feststeht, ob die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich sein wird. Neben der Entscheidungserheblichkeit muss das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm begründen. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der in Rspr. und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen. Es kann insb. erforderlich sein, auf die Gründe einzugehen, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (BVerfG v. 21.5.1998, NZA 1999, 923 = ZInsO 1999, 466, m.w.N.).

 

Rz. 6

Soweit im Arb...

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