Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Baustopp) nach § 44 WEG n.F., §§ 935 ff. ZPO
In der WEG-Sache
_____
Prozessbevollmächtigter: _____
gegen
Verband "WEG" _____, vertreten durch den Verwalter Firma _____ Verwaltungs-GmbH, _____, gesetzlich vertreten durch deren Geschäftsführerin _____, _____
Prozessbevollmächtigte: _____
wird beantragt, wie folgt – aufgrund der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – zu erkennen:
1. |
Die Vollziehung des in der Eigentümerversammlung vom _____ zu TOP _____ gefassten positiven Beschlusses wird einstweilen außer Kraft gesetzt, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschlussanfechtungsverfahrens (Hauptsacheverfahren) der Parteien vor dem erkennenden Gericht zum Aktenzeichen _____ und für den Fall, dass die vorgenannte Klage erstinstanzlich abgewiesen werden sollte, bis fünf Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger. |
2. |
Im Falle des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung wird diese zwecks Zustellung an die Antragsgegnerseite an die Gerichtsvollzieherstelle (Eilgerichtsvollzieher) des Gerichts abgegeben. |
Begründung:
I. Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die von der Verwalterin Fa. _____ verwaltet wird. Zwischen den Parteien ist das im Antrag zu Ziffer 1. genannte Beschlussanfechtungsverfahren rechtshängig. Die Wohnung der Kläger/Antragsteller (Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss) ist seit vielen Jahren feucht, weil im Zuge der Begründung von Wohnungseigentum eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Abdichtung und Drainung nicht ausgeführt wurde und bis heute fehlt. Der Instandsetzungsbedarf ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist seit Jahren die Art und Weise der erforderlichen Abdichtung der Wohnung Nr. 2.
Einzelheiten der Historie lassen sich dem Hauptsacheverfahren entnehmen. Es wird angeregt, die Akte beizuziehen. Für das Eilverfahren sind folgende Tatsachen hervorzuheben: In der hier Eigentümerversammlung wurde eine Instandsetzung mehrheitlich beschlossen, wohingegen der abweichende Beschlussantrag der Antragsteller mehrheitlich abgelehnt wurde. Das Protokoll überreichen wir als
Anlage K 1.
Gegenstand des Eilverfahrens ist nur der positive Beschluss, nicht der negative Beschluss.
Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die Beauftragung der mehrheitlich beschlossenen Erhaltungsarbeiten unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass der Architekt eine Gewährleistungserklärung abgibt. Mit E-Mail vom _____ informierte die Verwalterin alle Eigentümer darüber, das Gewährleistungsschreiben erhalten zu haben, so dass der Auftragsvergabe an den Handwerker nichts mehr im Wege stünde. E-Mail nebst Gewährleistungsschreiben überreichen wir als
Anlage K 2.
Mit Schreiben _____ widersprach der Unterzeichner für die Antragsteller der Auftragsvergabe und wies auf eklatante Mängel des Gewährleistungsschreibens hin. Gleichzeitig wurde eine einstweilige Verfügung (Baustopp) angedroht gemäß von uns überreichter
Anlage K 3.
II. Die Antragsteller begehren im Wege der Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO, dass die derzeit bestehende Vollziehbarkeit des Mehrheitsbeschlusses, Erhaltungsarbeiten durchführen zu lassen, einstweilen ausgesetzt wird. Die Anfechtungsklage im Hauptsacheprozess hat keinen Suspensiveffekt.
1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 WEG n.F. Danach haben die Antragsteller Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung, d.h. ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Bereich ihrer Wohnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. BGH v. 24.5.2013 – V ZR 182/12). Daraus, dass die unstreitig nötige Abdichtungsmaßnahme angesichts des gravierenden Schadensbildes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat (BGH a.a.O.), folgt, dass die zugrunde liegende Planung ihrerseits den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss.
Passiv legitimiert ist der Verband (Antragsgegner). Verträge mit Planern und Handwerkern im Außenverhältnis zwecks Durchführung der im Innenverhältnis gefassten Eigentümerbeschlüsse werden durch den Verwalter als Vertreter im Namen des Verbandes abgeschlossen. Ausgangspunkt und Legitimation liegen in dem Eigentümerbeschluss, der die interne Willensbildung betrifft. Wird die Vollziehung des Beschlusses per einstweiliger Verfügung außer Kraft gesetzt, darf der Verwalter den Beschluss nicht durchführen.
2. Der Verfügungsgrund ergibt sich einerseits aus der Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die von der Verwalterin angekündigte Auftragsvergabe. Zum zweiten ergibt sich der Verfügungsgrund daraus, dass das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung des Mehrheitsbeschlusses das Vollzugsinteresse der Miteigentümer und des Verbandes überwiegt, weil den Antragstellern ...