Rz. 77

Bei der Abrechnung eines arbeitsgerichtlichen Mandates ist stets zu prüfen, ob auch vor Erteilung des Prozessmandates möglicherweise Nr. 2300 VV RVG erfüllt wurde (mit der Folge der Anrechnung zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75).

 

Rz. 78

Wird der Titel nicht erfüllt, auf das Urteil oder den Vergleich nicht geleistet, erfüllt bereits die Androhung der Zwangsvollstreckung den Tatbestand der Nr. 3309 VV RVG (0,3 Verfahrensgebühr für die Vollstreckung und Vollziehung). Diese Kosten sind von dem Gegner zu übernehmen, die Sondervorschrift des § 12a ArbGG greift hier nicht.

Ein Fall der Nichterfüllung liegt auch vor, wenn ironische Formulierungen verwendet werden. Haben die Parteien im Vergleich bei der Zeugniserteilung vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungsbefugnis auf den Arbeitnehmer übertragen. Weicht der Arbeitgeber sodann vom Entwurf durch Steigerungen nach "oben" ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind (LAG Hamm v. 14.11.2016 – 12 Ta 475/16).

 

Rz. 79

Verpflichtet sich der Arbeitgeber durch Vergleich oder ist er verpflichtet, durch Urteil ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Tatbestand der Nr. 3309 VV RVG verwirklicht.

 

Rz. 80

Erteilt der Arbeitgeber ein schlechtes oder fehlerhaftes Zeugnis und erhält der Rechtsanwalt den Auftrag, ein korrigiertes Zeugnis anzufordern, ist dies kein Fall der Zwangsvollstreckung. Der Anspruch ist vom Arbeitgeber erfüllt worden, wenn auch schlecht. Die weitere Tätigkeit richtet sich nach Nr. 2300 VV RVG, ggf. muss ein Zeugnisberichtigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

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