Rz. 274
Gem. § 567 Abs. 1 ZPO findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Bei Entscheidungen in Kostensachen ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die in § 567 Abs. 2 ZPO genannten Werte des Beschwerdegegenstandes überschritten werden.
a) Sofortige Beschwerde
Rz. 275
Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder dem Beschwerdegericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen, § 569 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO. In den Fällen des § 569 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde, § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO. Gem. § 571 ZPO soll die Beschwerde begründet werden.
b) Erinnerung
Rz. 276
Gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann gem. § 573 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Insoweit gelten die Vorschriften für die Beschwerde entsprechend. Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Möglichkeit der Erinnerung ist auch gegeben für Verfahren bei den Oberlandesgerichten oder dem BGH, vgl. § 573 Abs. 2 und 3 ZPO.
c) Rechtsbeschwerde
Rz. 277
Gem. § 574 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen haben.
Die früher zulässige außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit einer Entscheidung ist durch die Einführung der Rechtsbeschwerde unstatthaft geworden. In Fällen, in denen eine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht einer Partei verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist, ist der Verfahrensverstoß durch das Gericht, das ihn begangen hat, auf eine Gegenvorstellung hin zu beseitigen. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde nicht von Gesetzes wegen zugelassen ist, ist sie nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erfordert, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen, § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO. Rechtsbeschwerdegericht ist immer der BGH. Sie kann wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern sie keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen, § 575 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung sei auf §§ 575 Abs. 3–5, 576 ZPO verwiesen.
Gem. § 574 Abs. 4 ZPO ist eine Anschließung des Gegners binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde zulässig und zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
d) Kosten und Gebühren
aa) Gerichtskosten
Rz. 278
Siehe Nr. 1810 ff., Nr. 1820 ff. GKG-KV.
bb) Anwaltsgebühren
Rz. 279
Für die Tätigkeit im sofortigen Beschwerdeverfahren entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 RVG-VV sowie ggf. eine 0,5 Terminsgebühr gem. Nr. 3513 RVG-VV. Für die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren erhält der Anwalt, dessen Tätigkeit sich hierauf beschränkt, eine 0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 RVG-VV. Ansonsten gehört die Erinnerung zur Instanz (§ 19 Nr. 5 Buchst. a RVG).
Für die Vertretung im Verfahren über die Rechtsbeschwerde entsteht eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3502 RVG-VV sowie ggf. eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3516 RVG-VV.