Rz. 282

Durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 wurde die erst durch das Zivilprozessreformgesetz eingefügte Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 321a ZPO neu gefasst. Nunmehr ist in allen Fällen – und nicht mehr nur bei Urteilen – auf Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben, der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Gem. § 321a Abs. 2 S. 3 ZPO gelten formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer Entscheidung einer Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise darlegen. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung gilt durch unanfechtbaren Beschluss. Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gesetz ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in diesem Fall in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

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