Rz. 81
Als bestimmender Schriftsatz bedarf die Klage grds. einer eigenhändigen Unterschrift eines beim Prozessgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts. Die Unterschrift muss grds. im Original auf dem beim Gericht eingereichten Schriftsatz unter dem Schluss des Textes angebracht sein, um Zweifel an der Urheberschaft des Schriftsatzes auszuschließen. Im Zuge des technischen Fortschritts im Fernmeldeverkehr verzichtet die Rechtsprechung bei fernmeldetechnischer Übermittlung auf das Erfordernis einer Originalunterschrift auf dem eingereichten Schriftsatz, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft des Schriftsatzes und der Wille, diesen in Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. So hat die Rechtsprechung die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mittels Telegramm, Fernschreiben oder Telefax genügen lassen, da hierbei durch die maschinenschriftliche Wiedergabe bzw. beim Telefax durch die Wiedergabe des Schriftbildes der Unterschrift der Urheber und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, in ausreichender Weise erkennbar sind. Für die Rechtzeitigkeit des Einganges eines Telefax kommt es hierbei auf den Zeitpunkt des Empfanges und nicht auf den Zeitpunkt des Ausdruckes an.
Rz. 82
Bei Übermittlung eines Schriftsatzes durch Btx (jetzt: t-Online) hat das Bundesverwaltungsgericht es als ausreichend angesehen, dass der Inhalt der Mitteilung und die Codenummer des Absenders eine Absendung durch Dritte oder aus Versehen als ausgeschlossen erscheinen ließen. Mit Beschl. v. 15.10.1996 hat das Bundessozialgericht die Übermittlung einer Berufungsschrift aus einem Computer über ein Fax-Modem direkt und ohne eigenhändige Unterschrift als ausreichend angesehen, wenn der Urheber klar erkennbar ist und sich aus dem übermittelten Fax ergibt, dass es sich um ein Computerfax handelt, das auch ohne Unterschrift gültig ist.
Mittlerweile hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass in Prozessen mit Vertretungszwang auch bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können (sog. Computerfax).
Rz. 83
Mit Beschluss X ZB 8/08 vom 15.7.2008 hat der BGH die eingescannte, im Original unterzeichnete und dann per PDF-Datei an das Gericht gesendete Berufungsbegründung als ebenfalls der Schriftform entsprechend § 130 Nr. 6 ZPO angesehen.
Demgegenüber entspricht eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einem bestimmenden Schriftsatz nicht dem Schrifterfordernis, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, sondern erst nach Ausdruck mittels eines normalen Faxgeräts versandt wird.
Eine E-Mail genügt der Schriftform nicht. Allerdings soll eine per E-Mail übermittelte PDF-Datei, wenn sie von der Geschäftsstelle entgegengenommen und samt Unterschrift ausgedruckt wurde, der Schriftform genügen.
Rz. 84
Am 1.4.2004 ist das Justizkommunikationsgesetz in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz sollen die Grundlagen für eine umfassende elektronische Aktenbearbeitung bei den Gerichten geschaffen werden. Um dem elektronischen Rechtsverkehr auch zu einer tatsächlichen Bedeutung zu verhelfen, wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.11.2013 geschaffen, das die §§ 130c, 130d ZPO neu einfügt. Dabei ist zu beachten, dass die einzelnen Normen gestaffelt in Kraft treten: § 130c ZPO trat zum 1.7.2014, die verbindliche Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden tritt gem. § 130d ZPO zum 1.1.2022 in Kraft. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung geeignete Form. Die einzelnen Länder haben von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, jedoch mit teils erheblichen Unterschieden. Für den BGH gilt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof.
Rz. 85
Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2018 § 130a ZPO geändert. Danach können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie sonstige ansonsten schriftlich einzureichende Erklärungen auch als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Des Weiteren muss das Dokument von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von ihr einfach signiert – hierfür reicht die Namenswiedergabe am Ende des Schriftstückes – und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Bei Übermittlung ohne qualifizierte elektronische Sign...