Rz. 156

Soweit der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widerspricht, entfällt nicht die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Da jedoch – ebenso wie in Fällen, in denen die Klage erst durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet wird – ein anerkennenswertes Interesse des Klägers besteht, einer Kostentragungspflicht zu entgehen, tritt an die Stelle des ursprünglichen Klageantrages nach h.M. der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.[124]

Über diesen Feststellungsantrag ist mündlich zu verhandeln und durch Sachurteil zu entscheiden.[125] Bei Entscheidung hierüber ist nach normalen Kostentragungsvorschriften zu entscheiden. § 91a ZPO ist nicht anzuwenden.

[124] Vgl. BGH NJW 1992, 2235.
[125] Vgl. Zöller/Althammer, § 91a Rn 43 ff.

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