Rz. 44

Wird die Berufung nicht im Urteil des VG zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim VG zu beantragen (§ 124a Abs. 4 S. 1 und 2 VwGO).

 

Rz. 45

Die Frist beginnt mit Zustellung (§ 56 VwGO) des vollständigen (§ 117 Abs. 2 VwGO) und mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung (§ 58 VwGO) versehenen Urteils. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumung kommt unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 VwGO eine Wiedereinsetzung in Betracht.

 

Rz. 46

Der Zulassungsantrag ist bei dem VG zu stellen, dessen Urteil angefochten werden soll (§ 124a Abs. 4 S. 2 VwGO). Ein bei dem für die Berufung zuständigen OVG/VGH eingereichter Antrag genügt jedenfalls nicht. Er wahrt auch nicht die Antragsfrist. Das angerufene OVG ist allerdings verpflichtet, den Antrag ohne Verzögerung an das zuständige VG weiterzuleiten. Erreicht der Antrag das VG dann erst nach Ablauf der Frist, so ist der Antrag verspätet. Bei verzögerter Weiterleitung durch das OVG ist ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO in Erwägung zu ziehen.[48]

 

Rz. 47

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 124a Abs. 4 S. 3 VwGO).

 

Rz. 48

Die Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung hemmt die Rechtskraft des Urteils (§ 124a Abs. 4 S. 6 VwGO).

[48] Kopp/Schenke, § 124a Rn 44.

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