Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 11 A 5574/00) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichterin der 11. Kammer – vom 23. Oktober 2002 zuzulassen, wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.669,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag ist zu verwerfen, weil der Kläger nicht binnen der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bezeichneten Frist die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, bei dem Verwaltungsgericht dargelegt hat. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung, wenn sie – wie hier – nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils darzulegen. Gemäß Satz 5 der genannten Vorschrift ist die Begründung bei dem Verwaltungsgericht einzureichen.
Die Zweimonatsfrist für die Begründung des Zulassungsantrages ist durch die Zustellung des Urteils am 4. November 2002 wirksam in Lauf gesetzt worden, da dem Urteil eine zutreffende, den Anforderungen des § 58 VwGO genügende Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist, welche insbesondere darauf hinweist, dass die Begründung beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung zwar am 4. Dezember 2002 fristgerecht beim Verwaltungsgericht beantragt, diesen Antrag aber nicht fristgerecht bis zum 6. Januar 2003 – einem Montag – einschließlich bei dem Verwaltungsgericht begründet. Der Begründungsschriftsatz ist an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht adressiert und hier vorab per Fax am 6. Januar 2003, 22.23 Uhr, eingegangen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts ist richtiger Adressat der Begründung allein das Verwaltungsgericht. Bei dieser Regelung handelt es sich um ein zwingendes Formerfordernis, das von dem Rechtsmittelführer zu beachten ist. Auf die Frage, ob das unrichtigerweise angerufene Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf seine prozessuale Fürsorgepflicht gehalten ist, den Antrag im normalen Geschäftsgang an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten, kommt es hier nicht an, weil die Begründung das Verwaltungsgericht nicht mehr hätte rechtzeitig erreichen können. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO. Bei einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung bestimmt sich der Streitwert nach den realistisch geschätzten Kosten einer Ersatzvornahme. Diese Kosten hat der Beklagte hier mit ca. 15.000,00 DM – (= 7.669,38 Euro) offenbar ohne Deponiekosten – veranschlagt. Von der Einbeziehung dieser Kosten sieht der Senat hier zugunsten des Klägers ab. Soweit der Streitwertkatalog empfiehlt, als Bemessungsgröße 30,00 DM pro Kubikmeter Abfall zugrunde zu legen, handelt es sich um eine pauschale Annahme, der gegenüber konkrete die jeweiligen Verhältnisse berücksichtigende Schätzungen vorzugswürdig sind. Keinesfalls kommt in Betracht, die pauschal ermittelten Beseitigungskosten und die Kosten der Ersatzvornahme zu addieren. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit auf Abschnitt I Nr. 8 des Streitwertkatalogs abgestellt hat, verkennt es, dass diese Ziffer selbständige Vollstreckungsverfahren betrifft.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Unterschriften
Ballhausen, Peschau, Bremer
Fundstellen