Rz. 167

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim OVG/VGH einzureichen (§ 146 Abs. 4 S. 2 VwGO). Eine beim VG eingereichte Begründung wahrt diese Frist nur dann, wenn die Begründung innerhalb der Monatsfrist beim OVG eingeht. Zu einer unverzüglichen Weiterleitung – allerdings im normalen Geschäftsgang – ist das VG aber verpflichtet. Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO kommt dann in Betracht, wenn das VG die Weiterleitung verzögert hat. Hat das VG durch einen Fehler der Geschäftsstelle den Eindruck erweckt, die Beschwerdebegründung sei bei ihm einzureichen, so kann es eine "gesteigerte prozessuale Fürsorgepflicht" gebieten, die Beschwerdebegründung vorab per Fax an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten.[173]

[173] OVG NRW NVwZ-RR 2003, 688.

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