Rz. 152
Für den Regelfall der Beschwerde schließt § 149 Abs. 1 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung aus. Anders ist es nur, wenn die Beschwerde die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung kann aber gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 ausgesetzt werden.
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