Rz. 114
Bei Versäumung der im Rahmen der Berufungseinlegung, Berufungszulassung oder Berufungsbegründung vorgesehenen Frist kommt unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 VwGO eine Wiedereinsetzung in Betracht (vgl. zur Wiedereinsetzung Rdn 19 ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen