Rz. 28

Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Titel auf Zahlung von 4.000 EUR zuzüglich Nebenforderungen. Im Zuge durchgeführter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners bei dessen Arbeitgeber gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Aus der Drittschuldnererklärung erfährt der Gläubiger, dass der Arbeitgeber bei dem verheirateten Schuldner, der zwei Kinder hat, drei unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c ZPO berücksichtigt hat. Da die Ehefrau des Schuldners arbeitet und über ein eigenes Einkommen von rund 1.800 EUR netto verfügt, stellt der Gläubiger nach § 850c Abs. 6 ZPO den Antrag, den Ehegatten und ein Kind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Dem kommt das Vollstreckungsgericht bezüglich der Ehefrau, nicht aber dem Kind nach. Der Schuldner wurde zu dem Antrag nicht angehört.

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