Rz. 24

Da Fahrzeugart und Führerscheinklasse nicht deckungsgleich sind, darf innerhalb der (früheren) Klasse 3 (zum Besitzstandsschutz siehe Rdn 19) zwischen Personenwagen und Lastkraftwagen bis 7,5 t Gesamtgewicht unterschieden werden (OLG Saarbrücken NJW 1970, 1052). Selbst innerhalb der Klasse 5 können Fahrzeuge, auf die der Täter beruflich angewiesen ist, ausgenommen werden (LG Dessau DAR 2000, 87).

 

Rz. 25

Ansonsten ist alleine maßgebend, ob der Verwendungszweck in der besonderen Bauart des Kraftfahrzeuges seinen Niederschlag gefunden hat (OLG Oldenburg BA 81, 373; BayObLG NZV 2005, 592):

Lkw der Führerscheinklasse 3 bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht (BayObLG VRS 66, 445; LG Köln NZV 1991, 245; AG Bitterfeld zfs 1999, 204). Das gilt selbstverständlich auch nach neuem Führerscheinrecht. Hatte der Täter also einen "alten" zum Führen von Lkw bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht berechtigenden Führerschein der Klasse 3, kann das Führen von Lkw der alten Führerscheinklasse, d.h. bis 7,5 t (und nicht nur die neue Klasse C), von der Sperre ausgenommen werden (AG Königs-Wusterhausen zfs 2002, 42);
 

Achtung

Diese Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil die Klasse C nur zum Fahren von Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 3,5 t berechtigt, während viele Betroffene auf einen Lkw mit einem niedrigeren zulässigen Gesamtgewicht angewiesen sind.

 

Tipp: Lkw-Zulassung

Aufmerksame Gerichte gewähren eine Lkw-Ausnahme nur ab einem bestimmten Zulassungsmindestgewicht. Wird nämlich die Ausnahme allgemein für Lastkraftwagen zugelassen, könnte der Betroffene unter Umständen sogar einen Pkw fahren, denn die Frage, ob ein Fahrzeug ein Lkw ist, ist alleine von der Art der Zulassung abhängig. Selbst ein Pkw kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Trennwand hinter den beiden Vordersitzen und keine hinteren seitlichen Scheiben), als Lkw zugelassen werden.

 

Achtung: Mercedes-Sprinter

Diese in großer Zahl auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge sind als Personenkraftwagen zugelassen. Dennoch stuft sie die überwiegende Rechtsprechung (BayObLG DAR 2003, 469; OLG Jena DAR 2005, 102) unabhängig von der Bezeichnung in den Zulassungspapieren und in der Betriebserlaubnis (wo sie als "Pkw geschlossen" bzw. "entspricht Kombi-Limousine" bezeichnet werden) als Lkw und nicht als Pkw ein, alleine schon im Hinblick auf die erreichbare Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h und darauf, dass das zulässige Gesamtgewicht mit 4,6 t den Grenzwert für Pkw von 2,8 t überschreitet (a.A. AG Freiburg NZV 2004, 265).

Konsequenterweise müsste dann aber ein solcher Mercedes-Sprinter mit einer Ausnahmegenehmigung für Lkw gefahren werden dürfen.

Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3 (OLG Saarbrücken VRS 43, 22; BayObLG zfs 1991, 357);
Krankenrettungswagen (BayObLG NJW 1989, 2959; OLG Naumburg DAR 2003, 573; OLG Bamberg DAR 2018, 91);
Behindertentransporter (LG Hamburg NJW 1987, 3211);
ADAC-Pannenfahrzeug (LG Hamburg NZV 1992, 422);
Leichenwagen (AG Homburg zfs 1993, 31; OLG Naumburg DAR 2003, 573);
Müllfahrzeug (AG Frankfurt NZV 2007, 264);
Geldtransportfahrzeug (AG Lüdinghausen NZV 2005, 593).
 

Rz. 26

Das AG Lüdinghausen (DAR 2003, 328) will darüber hinaus Ausnahmen für zum Zwecke dienstlicher Fahrten genutzter Kraftfahrzeuge der Bundeswehr zulassen, was im Hinblick darauf, dass Ausnahmen nur für bauartbedingt von anderen zu unterscheidende Fahrzeuge, aber nicht für solche eines bestimmten Halters oder für Dienstfahrten gemacht werden können (OLG Stuttgart DAR 1975, 305).

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