Rz. 145

Nach der geltenden Rechtslage löst der seelische Schmerz durch den Tod eines nahen Angehörigen in der Regel keinen Schmerzensgeldanspruch aus (OLG Köln VersR 1982, 558; BGH NJW 2005, 2614). Auch schwere Schicksalsschläge wie der Tod eines nahen Angehörigen seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen und nicht durch ein Schmerzensgeld auszugleichen. Anlässlich der Schuldrechtsreform 2002 wurde versucht, dies zu ändern. Im Ergebnis blieb es jedoch bei der bisherigen Rechtslage. Der BGH hat sich dahingehend geäußert, dass nur in Ausnahmefällen ein Schmerzensgeld zugebilligt werden kann und zwar dann, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was Nahestehende normalerweise als mittelbar Betroffene bei dem Miterleben des Todes eines nahen Angehörigen erleiden (BGH DAR 1989, 263). Erst wenn die Beeinträchtigung medizinisch fassbar ist und selbst einen echten Krankheitscharakter aufweist, ist ein Schmerzensgeldanspruch naher Angehöriger gerechtfertigt.

 

Rz. 146

Erfreulicherweise hat der 50. Verkehrsgerichtstag 2012 durch den Arbeitskreis I die Empfehlung ausgesprochen, dass in den Fällen fremdverursachter Tötung eines nahen Angehörigen ein Entschädigungsanspruch für Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern und Kindern vom Gesetzgeber zu schaffen ist.

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