Rz. 120

Auch insofern wird auf die Ausführungen im vorherigen Beispiel verwiesen (siehe Rdn 114). Sollten Kinder vorhanden sein, müssen diese im Haushalt ab einem bestimmten Lebensjahr mithelfen (§ 1619 BGB). Die Rechtsprechung nimmt bei 14-jährigen Kindern eine Mithilfepflicht von 7 Stunden wöchentlich an.

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