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Muster 6.2: Klage bei Gewinnzusage

 

Muster 6.2: Klage bei Gewinnzusage

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schadens-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________.

Entgegen Ihrer Auffassung sind Sie verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung zu leisten, weil Sie auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH Urt. v. 15.3.2006 – IV ZR 281/98 –, r+s 2006, 329).

Auf den Risikoausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2f) ARB 94 können Sie sich nicht berufen, weil der Leistungsausschluss nicht den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die F aus § 661a BGB erfasst. Denn der Anspruch steht nicht im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften. Er beruht vielmehr auf einer einseitigen schuldrechtlichen Verpflichtung der F auf Auszahlung der 125.000 EUR an den Versicherungsnehmer. Schon dem Wortlaut des § 661a BGB nach entsteht der gesetzliche Anspruch auf Auszahlung des scheinbar gewonnenen Preises bereits mit der Zusendung der Gewinnzusage (BGH a.a.O.).

Zudem haben Sie sich so behandeln zu lassen, als hätten Sie das Rechtsschutzinteresse des Versicherungsnehmers anerkannt. Insoweit können Sie sich nicht mehr mit Erfolg auf die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berufen. Schließlich haben Sie den Versicherungsnehmer nicht auf die Möglichkeit des Schiedsgutachterverfahrens nach § 18 ARB 94 (§ 128 VVG) hingewiesen. Denn der Versicherungsnehmer hat Sie vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles unterrichtet, sowie Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.

Eine Reaktion Ihrerseits in der mit drei Wochen ausreichend bemessenen Frist erfolgte nicht. Sie können sich daher nicht mehr auf den Einwand der Mutwilligkeit, § 18 Abs. 1a), ARB 94, oder auf das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten, § 18 Abs. 1b) ARB 94, berufen (BGH a.a.O.). Dies hätte "unverzüglich" erfolgen müssen. Die Rechtsprechung nimmt hier einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen an (BGH a.a.O.).

Der Versicherungsnehmer hat Sie von Anfang an auf den Ablauf der Berufungsfrist aufmerksam gemacht. Sie wurden darüber hinaus auch besonders darauf hingewiesen, dass es dem Versicherungsnehmer finanziell nicht möglich sein wird, die Berufung aus eigenen Mitteln durchzuführen. Die Dringlichkeit und der drohende Rechtsverlust waren Ihnen hinlänglich bekannt. Der Versicherungsnehmer war ebenso wenig gehalten, die Kosten der Berufung möglicherweise durch eine Kreditaufnahme zu finanzieren. Eine solche Verpflichtung des VN aus § 254 BGB kann "allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden" wenn der Versicherungsnehmer "über ausreichende eigene Mittel verfügt oder sich einen entsprechenden Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann", was vorliegend nicht der Fall ist (BGH a.a.O.). Hierfür liegt die Beweislast bei Ihnen. Insoweit darf ich Sie bitten, den geltend gemachten Anspruch des Versicherungsnehmers

bis spätestens zum _________________________ anzuerkennen.

Freundliche Grüße

(Rechtsanwalt)

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