Rz. 12

Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, derartige Entgelte in Einzelberechnung in voller Höhe (VV Nr. 7001) oder aber als gemeinhin bekannte "Auslagenpauschale" (VV Nr. 7002) geltend zu machen. Diese Pauschale beträgt 20 % der gesetzlichen Gebühren, darf einen Betrag von 20,00 EUR pro gebührenrechtlicher Angelegenheit jedoch nicht überschreiten.

 

Rz. 13

Für die Mitteilung seiner Vergütung kann der Rechtsanwalt Auslagen nicht erstattet verlangen, vgl. dazu Anmerkung zu Nr. 7001 VV RVG. Diese Anmerkung ist insbesondere in den Fällen einer ersten Beratung von hoher Bedeutung (vgl. dazu § 5 Rdn 99).

Für Auslagen gibt es keine Anrechnungsvorschrift; sie berechnen sich immer von der Ausgangsgebühr.

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