Rz. 9
Gerät der Bauträger mit der Fertigstellung der Baumaßnahme in Verzug, d.h. überschreitet er den vereinbarten Fertigstellungstermin und hat er dieses zu vertreten, steht dem Erwerber ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Zu ersetzen sind die dem Erwerber durch die Verzögerung entstandenen Schäden, z.B. Mietausfälle, zusätzliche Mietaufwendungen, Möbeleinlagerungskosten und Mehraufwendungen für die Finanzierung. Sind die Voraussetzungen des § 281 BGB erfüllt, kann der Erwerber Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, 3 BGB verlangen. Hiernach kann der Erwerber Abstand vom gesamten Bauträgervertrag nehmen und Ersatz seiner Schäden, insbesondere Ersatz aller im Hinblick auf den Vertrag gemachter und nutzlos gewordener Aufwendungen verlangen. Daneben kann der Erwerber vom Vertrag gem. § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten. Der Rücktritt schließt Schadensersatzansprüche nicht aus (§ 325 BGB). Befindet sich der Bauträger nur mit Teilleistungen in Verzug, kann der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. § 281 Abs. 1 S. 2 BGB auf diese Teilleistung beschränkt werden. Wählt der Erwerber den Rücktritt gem. § 323 BGB, entsteht das Rückabwicklungsverhältnis nicht nur für den werkvertraglichen Teil des Bauträgervertrags. Es erfasst vielmehr auch den die Grundstücksverschaffung betreffenden Teil des Vertrages. Der Bauträger hat danach Anspruch auf Löschung der Eigentumsvormerkung im Grundbuch. Der Erwerber hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Befindet sich der Bauträger in Zahlungsschwierigkeiten, droht dem Erwerber der Verlust des von ihm gezahlten Kaufpreises, sofern keine Kaufpreissicherheit gem. § 7 MaBV oder aufgrund eines Freigabeversprechens der Finanzierungsgläubigerin des Bauträgers vorliegt (siehe § 16 Rdn 16, 18). Dem Erwerber steht zwar gem. § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der Eigentumsvormerkung bis zur Rückzahlung des Kaufpreises zu. Dieses Recht schützt den Erwerber gegen das Risiko des Kaufpreisverlustes jedoch nur unzureichend, da die aufgrund des Rücktritts gegenstandslos gewordene Vormerkung keine Wirkungen bezüglich der Rechte Dritter entfaltet.
Rz. 10
Der Erwerber kann in bis zum 31.12.2017 abgeschlossenen Verträgen im Falle erheblicher Überschreitung der vertraglichen Bauzeit oder bei Absehbarkeit der Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins grundsätzlich den Teil des Bauträgervertrags, der die Bauerrichtung betrifft, aus wichtigem Grund kündigen. Der Erwerber schuldet in diesem Fall die Zahlung des dem erreichten Bautenstandes entsprechenden Kaufpreisteil. Der Bauträger schuldet die Übereignung des Grundstücks. Die Globalgläubiger der Bauträger sehen in ihren Freistellungsversprechen jedoch regelmäßig die Möglichkeit gem. § 3 Abs. 1 S. 3 MaBV vor, dass anstelle der Übereignung des Grundstücks an den Erwerber die von diesem bisher geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsgegenstandes von der Globalgläubigerin zurückgewährt werden und eine Übereignung des Grundstücks unterbleibt. Die Entscheidung, ob eine solche Transaktion bestehen bleibt oder rückabgewickelt wird, trifft somit regelmäßig die finanzierende Bank des Bauträgers. Wird der Erwerber Eigentümer des unfertigen Baues, muss er ihn selbst fertig stellen. Probleme ergeben sich hierbei insbesondere im Geschosswohnungsbau, wenn der Bauträger noch Eigentümer von Wohnungen ist, die er mangels finanzieller Mittel nicht fertig stellen kann. In Verträgen, die seit dem 1.1.2018 abgeschlossen werden, ist die oben beschriebene Kündigung aus wichtigem Grund nicht mehr möglich. Zwar hat der Gesetzgeber durch § 648a BGB nunmehr die Kündigung aus wichtigem Grund normiert; für den Bauträgervertrag ist dieses Kündigungsrecht jedoch ausdrücklich ausgeschlossen worden (§ 650u Abs. 2 BGB).