Rz. 17

Der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners ist maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit (§ 12 ZPO). Bei Gewerbetreibenden kann am Sitz (§ 17 ZPO) oder der Niederlassung (§ 21 ZPO) Klage erhoben werden. Alternativ kann im Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) geklagt werden. Der Ort der Baumaßnahme ist für die Klage auf Werklohn Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO.[29] Dieses gilt auch für die Vergütungsklage des Bauträgers.

[29] BGH v. 5.12.1985 – I AZR 737/85, NJW 1986, 935.

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