Rz. 45
Wird der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt, hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen einen ablehnenden Beschluss Erinnerung einzulegen (§ 7 BerHG).
Die Erinnerung kann schriftlich oder mündlich beim AG eingelegt werden, das den Beschluss erlassen hat.
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