Dr. iur. Christian Saueressig
A. Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist
Rz. 1
Eine Berufung ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils gem. §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO einzulegen. Die Berufungsfrist ist eine Notfrist, kann also weder verkürzt noch verlängert werden, § 224 Abs. 1 ZPO. Erfolgt die Zustellung des Urteils gar nicht oder nicht ordnungsgemäß, beginnt die Berufungsfrist (ebenso wie die Berufungsbegründungsfrist) mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. § 519 ZPO nennt den Mindestinhalt einer Berufungsschrift: Es muss das angefochtene Urteil bezeichnet und ausdrücklich erklärt werden, dass Berufung eingelegt werden soll. Darüber hinaus müssen die Berufungsparteien eindeutig bezeichnet, die Berufung vom Anwalt eigenhändig unterschrieben (bzw. nach § 130a ZPO signiert) und das angefochtene Urteil sollte beigefügt werden, § 519 Abs. 3 ZPO.
BGH NJW 2002, 1430:
Zitat
Das BerGer. geht allerdings zutreffend davon aus, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gem. § 518 II ZPO a.F. auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird; aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskl. und wer Berufungsbekl. sein soll (…). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelkl. ausgeschlossen sein (…). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungskl. ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (…). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.
Legt eine Partei gegen eine Entscheidung mehrfach Berufung ein, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel. Entspricht die zunächst eingelegte Berufung den förmlichen Anforderungen nicht, darf sie daher nicht gesondert als unzulässig verworfen werden.
Eine Berufung ist innerhalb von zwei Monaten ab ihrer Einlegung zu begründen, § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO. Ohne (ordnungsgemäße) Zustellung gilt Folgendes: Spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils beginnt eine zweimonatige Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO. Wird die Frist versäumt, verwirft das BerGer die Berufung durch Beschluss als unzulässig, § 522 Abs. 1 S. 3 ZPO. Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, §§ 522 Abs. 1 S. 4 i.V.m. 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; und zwar ohne Rücksicht auf den Wert der Beschwer.
Wird die Berufung als unzulässig verworfen, beispielsweise aufgrund nicht fristgerechter Berufungseinlegung, und gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt, hemmt diese nicht den Lauf der Begründungsfrist; die Berufung ist also auch in diesem Fall innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen, ohne dass die Entscheidung des BGH über die sofortige Beschwerde abgewartet werden könnte.
BGH BeckRS 2014, 15374:
Zitat
Will der Berufungsführer die Verwerfung der Berufung mit der Rechtsbeschwerde angreifen, kann dies nur dann Erfolg haben, wenn er die Berufung fristgemäß begründet hat. Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird weder durch die Berufungsverwerfung noch durch ein Wiedereinsetzungsverfahren unterbrochen.
Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, muss dies innerhalb eines Monats zusammen mit der Berufungsbegründung beantragt werden, §§ 234 Abs. 1 S. 2, 236 Abs. 2 ZPO; ein vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichter Antrag auf Fristverlängerung vermag eine vorsorgliche Berufungsbegründung nicht zu ersetzen.
Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Einfluss auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist.
I. Fristverlängerung
Rz. 2
Die Frist zur Begründung ist keine Notfrist (anders als die Berufungsfrist) und kann von dem Vorsitzenden auf Antrag verlängert werden, § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; entspricht der Vorsitzende einem mündlich gestellten Antrag gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO, ist die Verlängerung aus Vertrauensschutzgründen aber gleichwohl wirksam.
Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf beim Gericht eingehen, wohingegen die Entscheidung des Vorsitzenden auch noch nach Fristablauf ergehen kann.
Rz. 3
Nach der Rspr. des BGH ist das Ermessen des Vorsitzenden, die beantragte Fristverlänge...