Rz. 10

§ 28 Abs. 1 S. 2 WEG verpflichtet den Verwalter nach wie vor, einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr aufzustellen.[11] Das steht nur scheinbar im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach der Zahlungsplan auch für eine längere Zeit beschlossen werden kann. Denn mit der jährlichen Erstellung eines neuen Wirtschaftsplanes erfolgt eine Kontrolle, ob der für eine längere Zeit beschlossene Zahlungsplan noch ausreicht.[12] Inhaltlich bleibt der Wirtschaftsplan gegenüber dem bisherigen Recht unverändert. Soweit § 28 Abs. 1 S. 2 WEG formuliert, dass der Wirtschaftsplan "darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält", ist dies kaum verständlich. Es handelt sich (nach wie vor) um seinen wesentlichen Inhalt. Wie bisher beziffert der Wirtschaftsplan die Gesamtansätze der einzelnen Kostenarten und verteilt sie ebenso wie die vorgesehenen Vorschüsse auf die Rücklagen nach den jeweiligen Verteilungsschlüsseln auf die Wohnungseigentümer. Die Aufstellung des Wirtschaftsplans kann jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen. Dieses Verlangen ist allerdings nach der Umorientierung des WEMoG nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.[13] Hingegen führt das Fehlen des Wirtschaftsplanes nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über den Zahlungsplan. Dies schließen die Gesetzesmaterialien aus, wonach ein Verstoß gegen Beschlussvorbereitungspflichten aus § 28 Abs. 1 S. 2 WEG nicht zur Anfechtung des Beschlusses über die Zahlungspflichten führen soll.[14]

[11] Hierzu s. BT-Drucks 19/18791, S. 74.
[12] BT-Drucks 19/18791, S. 74.
[13] S. o. § 5 Rdn 9 ff.
[14] BT-Drucks 19/18791, S. 75.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge