Rz. 47

Auf die Erstellung des Vermögensberichtes hat nach ausdrücklichem Bekunden der Gesetzesmaterialien jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch.[49] Wird er nicht vorgelegt, kann also jeder einzelne Wohnungseigentümer seine Erstellung verlangen. Eine Anfechtungsklage muss nicht erhoben werden, da der Vermögensbericht ebenso wenig wie Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung Gegenstand der Beschlussfassung sind. Folglich gilt für den Anspruch auf Erstellung des Vermögensberichtes auch nicht die Klagefrist des § 45 S. 1 WEG. Der Anspruch auf Erstellung des Vermögensberichtes ist nach der grundsätzlichen Umorientierung des WEMoG nicht gegen den Verwalter, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.[50] Hingegen rechtfertigt das Fehlen des Vermögensberichtes nicht die Anfechtung des Beschlusses über Nachschüsse und Anpassung der Vorauszahlungen. Denn das Fehlen des Vermögensberichtes kann sich nicht auf die Zahlungspflichten auswirken. Gleiches gilt, wenn einzelne Elemente des Vermögensberichtes fehlen, etwa die Darstellung der Rücklagen. Dann hat der einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erstellung dieses Teils.

[49] BT-Drucks 19/18791, S. 75.
[50] BT-Drucks 19/18791, S. 76; vgl. o. Rdn 10, 20 und 20.

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