Rz. 32

Wie die Gesetzesmaterialien wiederholt betonen, ist künftig die Begründung von Zahlungspflichten, mithin der Zahlungsplan Gegenstand der Beschlussfassung.[30] Wenn die Gesetzesmaterialien vom "Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung" reden,[31] ist dies begrifflich ebenso unrichtig wie beim Wirtschaftsplan. Wie der Wirtschaftsplan muss auch die Jahresabrechnung nicht mehr genehmigt werden, da sie nur noch ein vorbereitendes Zahlenwerk darstellt. Wie der Wirtschaftsplan kann sie daher weder genehmigt noch isoliert angefochten werden. Eine Genehmigung der Jahresabrechnung wird, da gesetzlich nicht mehr vorgesehen, anfechtbar sein.[32]

[30] BT-Drucks 19/18791, S. 75.
[31] BT-Drucks 19/18791, S. 75.
[32] Vgl. o. Rdn 12.

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