Rz. 30

Zu den eigenen, also nicht durch Fehler der Jahresabrechnung verursachten Fehlern des Beschlusses über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse gilt im Wesentlichen das zum Zahlungsplan der Vorschüsse Gesagte. Formelle Fehler führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit. Inhaltliche Fehler werden ähnlich wie beim Zahlungsplan über die Vorschüsse aufgrund des begrenzten Inhalts eher selten sein und allenfalls zur Anfechtbarkeit führen. Anderes gilt bei vorsätzlichen Manipulationen, wenn etwa mit einer früher häufigen Praxis Rückstände aus den Vorjahren in den Zahlungsplan eingestellt werden. Auch dies ist ein eigenständiger Fehler des Zahlungsplanes, der vom Wirtschaftsplan unabhängig ist. Insoweit dürfte aber die Rechtsprechung des BGH fortzuführen sein, wonach sich die Kompetenz zur Begründung von Nachzahlungen auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr beschränkt und eine derartige Sonderbelastung nicht hiervon umfasst ist.[28]

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