Rz. 37

Inhaltlich muss der Vermögensbericht lediglich die in Gesetz und Materialien genannten Elemente (Rücklagen, Vermögen, Verbindlichkeiten und Sachwerte) enthalten, die am letzten Tag des Kalenderjahres vorhanden sind.[40] Ansonsten gilt nur der Grundsatz, dass er möglichst übersichtlich über das Gemeinschaftsvermögen Auskunft geben soll. Wie bei der Form, in der der Vermögensbericht zur Verfügung zu stellen ist, dürfte aber auch über seinen Inhalt eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG zulässig sein. Vollständigkeit ist nicht erforderlich, was schon aus der diesbezüglichen Einschränkung des Gesetzeswortlautes ("Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens") hervorgeht. Er muss also insbesondere bei den Sachwerten nicht die Vollständigkeit eines Inventars erreichen. Maßgeblich für die Wesentlichkeit ist die Bedeutung eines Vermögenswertes in Relation zum Gemeinschaftsvermögen.[41] Immer unwesentlich sind uneinbringliche Forderungen, da sie das Gemeinschaftsvermögen nicht verändern.

[40] BT-Drucks 19/18791, S. 76.
[41] BT-Drucks 19/18791, S. 76.

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