Rz. 33

Die Jahresabrechnung selbst ist auch bei erheblichen Fehlern nicht anfechtbar, da sie nicht Gegenstand der Beschlussfassung ist. Ähnlich wie im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsplan halten die Gesetzesmaterialien den Verstoß gegen die Beschlussvorbereitungspflicht auch beim Beschluss über Nachzahlungen und Anpassung der Vorauszahlung für unschädlich. Dies mache den Beschluss über die Zahlungspflichten nicht fehlerhaft.[33] Dies erscheint jedenfalls im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung mehr als zweifelhaft. Immerhin ist es anders als im Falle des Wirtschaftsplanes gerade ihr Zweck, die endgültige Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers genau festzustellen. Die korrekte Ermittlung dieser Zahlungspflicht ist daher essentiell für die Beschlussfassung hierüber. Deshalb wurde nach bisherigem Recht bereits die verspätete Übersendung der Jahresabrechnung zu Recht als Fehler der Beschlussfassung angesehen, weil die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage fällen.[34] Denn die Wohnungseigentümer können ein kompliziertes Zahlenwerk wie die Jahresabrechnung in aller Regel nicht mehr in der Eigentümerversammlung überprüfen. Dies gilt erst recht, wenn die Beschlussvorlage überhaupt nicht oder unvollständig übermittelt wird. Dass die Beschlussfassung über Nachzahlungen und die Anpassung der Vorauszahlung künftig ohne eine solche Tatsachengrundlage erfolgen kann, erscheint nicht vertretbar. Man wird hier also von einer fehlerhaften Formulierung der Gesetzesmaterialien und bei fehlender Jahresabrechnung von einer Anfechtbarkeit des Beschlusses über Nachzahlungen und die Anpassung der Vorschüsse ausgehen müssen.

[33] BT-Drucks 19/18791, S. 75.
[34] LG Frankfurt/M., Urt. v. 1.11.2018 – 2-13 S 112/17, IMR 2019, 28 = WuM 2019, 50; ähnlich für die Angebote bei der Neubestellung des Verwalters BGH, Urt. v. 24.1.2020 – V ZR 110/19, IMR 2020, 243 = ZMR 2020, 671 = ZWE 2020, 284 = ZfIR 2020, 547.

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