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Wie der Beschluss über die Vorschüsse im Einzelnen auszusehen hat, regelt § 28 WEG nicht ausdrücklich. Daraus, dass die Vorschüsse "beschlossen" werden, geht aber hervor, dass deren Höhe für jeden einzelnen Wohnungseigentümer angegeben werden muss. Es genügt demnach eine Auflistung aller Wohnungseigentümer mit der Bezifferung ihrer Vorschüsse für die laufende Bewirtschaftung und die Rücklagen. Der Angabe des Gesamtvolumens oder der Gesamtpositionen der einzelnen Kostenarten bedarf es in dieser Auflistung nicht, ebenso wenig der Schlüssel, nach denen die Vorschüsse berechnet wurden. Dies sind sämtlich Angaben, die die Zahlungspflicht nur erläutern und daher im Wirtschaftsplan aufzuführen sind. Allerdings dürfte es unschädlich sein, wenn diese Angaben nach wie vor in einem Blatt als Ergebnis des Wirtschaftsplanes aufgeführt werden. In diesem Fall muss aber – etwa durch Erläuterung und Fettdruck der maßgeblichen Zahlen – eindeutig klargestellt werden, was Gegenstand des Zahlungsplans ist.[7]

[7] So wohl auch BT-Drucks 19/18791, S. 74.

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