Rz. 40

Zum Vermögen gehören zunächst die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer und Dritte. Zu den erstgenannten gehören insbesondere regelmäßig entstehende Forderungen wie rückständige Vorschüsse, Sonderumlagen und Nachschüsse, aber auch außerordentliche Forderungen wie Schadensersatzansprüche aus Verzug oder prozessuale Kostenerstattungsansprüche. Hier sollen dann auch die Forderungen zu den Rücklagen erscheinen, deren Ausweisung in deren Darstellung unrichtig sein soll (vgl. Rdn 38). Anzugeben sind ferner Ansprüche wegen der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, da auch diese von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen sind und dem Gemeinschaftsvermögen zufließen. Der Vermögensbericht hat aber auch Forderungen gegen Dritte auszuweisen, etwa vertraglich begründete aus Gewährleistungsansprüchen oder deliktische aus der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum.

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