Rz. 23

Ähnlich wie bei den Vorschüssen trennt der Gesetzgeber die Begründung von (Rück-) Zahlungspflichten nunmehr von der Jahresabrechnung. Auch diese ist nunmehr nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern nur noch die hieraus resultierenden Nachschusspflichten.[22] Hinsichtlich der Nachschüsse soll sich inhaltlich gegenüber dem früheren Recht nichts ändern. Der Beschluss hierüber soll nur für die Unterdeckung anspruchsbegründend sein, die über den Zahlungsplan der Vorschüsse hinausgeht. Im Übrigen bleibt dieser, also der Beschluss über die Vorschüsse, Anspruchsgrundlage.[23] Wie bisher darf der Verwalter also nicht einfach die geleisteten Zahlungen von den Kosten abziehen, die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallen. Vielmehr hat er spätestens in der Klage zu differenzieren zwischen der Abrechnungsspitze und den nicht gezahlten Vorschüssen.

[22] BT-Drucks 19/18791, S. 75.
[23] BT-Drucks 19/18791, S. 75.

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