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Grundlegend umgestaltet hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Finanzwesen der Wohnungseigentümergemeinschaft, womit er zunächst eine klarere Fassung des Gesetzes beabsichtigt.[1] In den Vordergrund rückt er nun die Beschlüsse über Vorauszahlungen und Nachschüsse bzw. die Anpassung von Vorschüssen. Die bisher im Vordergrund stehenden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen sollen im Wesentlichen nur noch der Beschlussvorbereitung dienen.[2] Zugleich soll die Fehleranfälligkeit der Beschlussfassungen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens gesenkt werden.[3] Schließlich werden die Anforderungen an die Darstellungen der Rücklage präzisiert und die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensberichtes normiert, was den Wohnungseigentümern eine bessere Übersicht über die wirtschaftliche Lage ihrer Gemeinschaft verschaffen soll.[4]

[1] BT-Drucks 19/18791, S. 74.
[2] BT-Drucks 19/18791, S. 74.
[3] BT-Drucks 19/18791, S. 74.
[4] BT-Drucks 19/18791, S. 74.

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