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Für die Fälligkeit ergeben sich ähnliche Grundsätze wie bei den Forderungen. Es sind unabhängig von ihrer Fälligkeit sämtliche bereits begründeten Verbindlichkeiten, etwa längerfristige Darlehen[47] aufzulisten, da sie bereits zu diesem Zeitpunkt das Vermögen der Gemeinschaft mindern. Größere Abgrenzungsschwierigkeiten können sich bei der Durchsetzbarkeit ergeben, wenn etwa Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft eine Forderung nicht für begründet erachten. Wie nicht zuletzt divergierende Gerichtsentscheidungen zeigen, kann eine solche Einschätzung durchaus zweifelhaft sein. In diesen Fällen kann nicht schon die Tatsache, dass sich ein Wohnungseigentümer oder ein Dritter einer Forderung gegen die Gemeinschaft berühmt, zu ihrer Berücksichtigung im Vermögensbericht führen. Der Verwalter dürfte bei solchen bestrittenen Forderungen berechtigt sein, eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten. In diesen Fällen ist das Bestehen der Forderung erst mit ihrer gerichtlichen Zuerkennung geklärt. Durchgreifende Unklarheiten über den Zustand des Gemeinschaftsvermögens sind bei einer solchen Handhabung nicht zu erwarten. Denn abgesehen von der vergleichsweise geringen Häufigkeit dieser Fälle sind die Wohnungseigentümer auch über den Rechtsstreit zu unterrichten. Sie kennen also dieses Risiko für ihr Vermögen.

[47] Hierzu ausdrücklich BT-Drucks 19/18791, S. 76.

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