Rz. 27

Diese Anpassung der Vorschüsse an die tatsächlich auf die Einheit entfallenden Kosten würde auch im Normalfall, in dem kein Eigentümerwechsel eintritt, zu einigermaßen befriedigenden Ergebnissen führen. Dann erhält der Wohnungseigentümer, dessen Vorschüsse die auf seine Einheit entfallenden Kosten übersteigen, nicht, wie nach früherem Recht, unmittelbar aus der Jahresabrechnung einen Anspruch auf Rückzahlung der nicht verbrauchten Vorschüsse. Vielmehr werden auch bei ihm nur die Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten angepasst. Rechtlich entfällt also für einen Teil seiner Vorschüsse in Höhe der früheren (negativen) Abrechnungsspitze die Rechtsgrundlage, so dass er die Überzahlungen bereicherungsrechtlich zurückfordern kann. Wurden die Vorschüsse teilweise nicht geleistet, so ist zu differenzieren: Übersteigen die erbrachten Vorschüsse immer noch die Kosten, so ergibt sich durch Anpassung der Vorschüsse hieran ein Bereicherungsanspruch. Übersteigen die Kosten die tatsächlich erbrachten Vorschüsse, hat die Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Zahlungsplan einen Anspruch auf die rückständigen Vorschüsse und aus der Abrechnung auf die Nachschüsse hinsichtlich der überschießenden Kosten.

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