Rz. 75
Es ist in den §§ 28 ff. StVG geregelt, welche Eintragungen in das Register aufgenommen werden. So soll nicht nur das Eignungsdefizit des Kraftfahrers bestimmt, sondern mit einem Punkteabbau die Möglichkeit eröffnet werden, dieses zu beheben.
§ 28 Abs. 3 StVG
Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
1. |
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, |
2. |
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, |
3. |
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a) |
nach den §§ 24, 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist und gegen den Betroffenen
aa) |
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder |
bb) |
eine Geldbuße von mindestens sechzig EUR festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt, |
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b) |
nach den §§ 24, 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, |
c) |
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s bezeichnet ist, |
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4. |
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, |
5. |
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, |
6. |
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a) |
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, |
b) |
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, |
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7. |
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, |
8. |
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, |
9. |
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, |
10. |
(aufgehoben) |
11. |
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, |
12. |
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, |
13. |
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, |
14. |
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen. |
Ohne Punktebelastung wird eingetragen, wenn nach § 28 Abs. 3 und Nr. 4–12 StVG entsprechende Sachverhalte vorliegen: Ebenso werden auch ausländische – nicht punktbewertete – Verurteilungen bzw. Behörden nach Nr. 10 eingetragen, wenn die Fahrerlaubnis nicht in dem betroffenen Land benutzt werden darf. Eine Tilgungshemmung wohnt diesen Einträgen aber nicht inne.
Ansonsten gilt, dass unanfechtbare Bußgeldbescheide/Verurteilungen nach §§ 24, 24a StVG wie auch Straftaten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, in das Register aufgenommen werden. Denn es werden die Punkte aufgenommen, die ohne die Reduzierung einzutragen gewesen wären, wenn das Urteil unter Bezugnahme auf § 28a StVG hierzu Ausführungen macht.
Es wird zwar eine weithin eher großzügige Auslegung durch die Rechtsprechung akzeptiert, Straftaten, die nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammen stehen, ebenfalls einzutragen. Allerdings findet sie in der Entscheidung des BGH ihre Grenze hinsichtlich Verkehrsstraftaten bei verkehrsfremden Anlasstaten:
Zitat
Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Nichteignung bei Straftaten in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs durch den Strafrichter darf nur dann erfolgen, wenn aus der Anlasstat in hinreichender Weise gefolgert werden kann, dass der Straftäter willens ist, durch die Verfolgung seiner eigenen strafbaren Interessen die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gefährden.
So sind demzufolge bei der Begehung einer Freiheitsberaubung mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs beispielsweise Feststellungen dazu zu treffen, ob die Gefahr gegeben war, dass sich das Opfer im Laufe der Fahrt gegen die Freiheitsberaubung körperlich wehrte, womit bei einem eventuellen Ringen sodann mindestens die Möglichkeit der Entstehung einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs bestand.
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Da das Fahrverbot nun auch als Nebenstrafe eingeführt werden soll und damit der verkehrsrechtliche Bezug aufgehoben wird, bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung auf die gesetzlichen Vorgaben reagieren wird. Auch ist fraglich, welchen Einfluss die Datenschutz-Grundverordnung – in Kraft ab Mai 2018 – auf die Speicherung nehmen wird.