Rz. 102

In Abschnitt V, und zwar in den §§ 31 bis 47 StVG, sind Regelungen getroffen über die Führung eines Fahrzeugregisters. Zweckbestimmung des Fahrzeugregisters ist die Speicherung von Daten u.a. über die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen und für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 35 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StVG).

 

Rz. 103

Nach § 32 Abs. 2 StVG beinhalten die Fahrzeugregister außerdem Daten für die Erteilung von Auskünften, um

Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
Fahrzeuge eines Halters oder
Fahrzeugdaten festzustellen oder zu bestimmen.
 

Rz. 104

Außerdem sieht § 33 StVG die Führung örtlicher Fahrzeugregister vor. Insbesondere werden im örtlichen Fahrzeugregister gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 StVG Daten gespeichert über denjenigen, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde. Wichtig ist auch die Regelung in § 37 StVG, wonach Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden können, speziell zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 37 Abs. 1b StVG). Durch diese Regelung wird es künftig ermöglicht, Daten zum Versicherungsschutz, z.B. bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug, zu ermitteln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge