Rz. 2
Die Anrechnung führt zu einer Minderung der anwaltlichen Gebühren und ist daher nur vorzunehmen, wenn sie ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Das ist insbesondere in folgenden Fällen geschehen:
Rz. 3
(1) Die Anrechnung der Beratungsgebühr auf die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr (§ 34 Abs. 2 RVG, wobei sowohl das vereinbarte Honorar als auch der Gebührenanspruch nach bürgerlichem Recht, auch in der gekappten Fassung (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG), von der Anrechnungsbestimmung erfasst sind).
Rz. 4
(2) Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr[2] (Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG). Im Gegensatz zu § 34 Abs. 2 RVG sind vereinbarte Honorare für die außergerichtliche Vertretung nicht von der Anrechnungsbestimmung erfasst.[3]
Rz. 5
(3) Die Anrechnung der Verfahrensgebühr/Terminsgebühr auf eine weitere Verfahrens-/Terminsgebühr (Vorb. 3 Abs. 5 u. 6; Anm. Abs. 1, 2, 3 zu Nr. 3100; Nr. 3305 mit Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104; Nrn. 2500 ff. VV RVG; in einigen Bestimmungen im Abschnitt 5 des VV RVG).
Rz. 6
(4) Ferner ist die Anrechnung in einem speziellen Fall bestimmt: Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3201 VV RVG; Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG.
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