Rz. 63

 

Fall

Das Scheidungsverfahren (Wert: 10.000,00 EUR) ist rechtshängig. Daneben ist noch ein Gerichtsverfahren über den Trennungsunterhalt (Wert: 6.000,00 EUR) rechtshängig. In beiden Verfahren wurde verhandelt. Im Scheidungstermin wird nach Erörterung zwecks Einigung oder zwecks Erledigung schließlich eine Einigung über den Trennungsunterhalt protokolliert.

 
Scheidungsverfahren    
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 10.000,00 EUR) 725,40 EUR  
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG    
(Wert: 6.000,00 EUR) + 283,20 EUR  
  1.008,60 EUR  
Gem. § 15 Abs. 3 RVG jedoch nicht mehr als    
1,3 aus 16.000,00 EUR, also gekürzt auf   845,00 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG    
(Wert: 16.000,00 EUR)   780,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr    
(Wert: 6.000,00 EUR)   354,00 EUR
    1.979,00 EUR
 
Unterhaltsprozess  
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  
(Wert: 6.000,00 EUR) 460,20 EUR
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  
(Wert: 6.000,00 EUR) 424,80 EUR

Anrechnung:

Auf die Gebühren im Unterhaltsprozess wird angerechnet, was sich aus dem Scheidungsverfahren auf den Gegenstand "Unterhalt" bezieht:

 
Zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr von 845,00 EUR  
abzgl. 1,3 Verfahrensgebühr    
(Wert: 10.000,00 EUR) – 725,40 EUR  
Anrechnungsbetrag 119,60 EUR  
Im Unterhaltsprozess verbleibt nach der Anrechnung    
auf die 1,3 Verfahrensgebühr von   460,20 EUR
abzgl. Anrechnungsbetrag   – 119,60 EUR
eine Verfahrensgebühr von   340,60 EUR
Zur Anrechnung auf die Terminsgebühr von 780,00 EUR  
abzgl. 1,2 Terminsgebühr    
(Wert: 10.000,00 EUR) – 669,60 EUR  
Anrechnungsbetrag 110,40 EUR  
Im Unterhaltsprozess verbleibt nach der Anrechnung    
auf die 1,2 Terminsgebühr von   424,80 EUR
abzgl. Anrechnungsbetrag   – 110,40 EUR
eine Terminsgebühr   314,40 EUR
Ergebnis:    
Im Unterhaltsverfahren sind zu verlangen   340,60 EUR
    + 314,40 EUR
    655,00 EUR

Alternative: Der Anwalt kann aber (§ 15a Abs. 1 RVG, Wahlrecht) die Anrechnungsbeträge stattdessen auch von den Gebühren im Scheidungsverfahren abziehen.

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