Ingrid Groß, Dr. iur. Thomas Eder
Rz. 34
§ 34 Abs. 2 RVG enthält keine Berechnungsvorschrift. Ist die Anrechnung nicht ausgeschlossen, aber eine Gebührenvereinbarung getroffen, die z.B. einen Stundensatz oder eine Pauschale beinhaltet, stoßen diese Vergütungen mit der verfahrenswertabhängigen Vergütung bei der Geschäftsgebühr oder bei der Verfahrensgebühr zusammen. Soweit gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG auf BGB verwiesen wird, ist die Lage nicht anders: Zwei ganz unterschiedliche Gebührensysteme stehen sich gegenüber.
Rz. 35
Entgegen anderweitigen Vorschlägen ist wohl der Meinung zuzustimmen, dass angesichts des Gesetzeswortlauts keine andere Möglichkeit als die vollständige Anrechnung des vereinbarten Honorars besteht, wenn der Gegenstand der Beratungstätigkeit und der nachfolgenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung identisch ist. Jedenfalls dann, wenn nicht alle Gegenstände, die von der Gebührenvereinbarung erfasst waren, auch von der nachfolgenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung erfasst sind, wird eine andere Lösung gefunden werden müssen. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass durch § 34 Abs. 2 RVG vom Grundsatz, dass nur bei Identität der Gegenstände angerechnet wird, abgewichen werden sollte.
Rz. 36
Auch diese Schwierigkeit ist ein offenkundiger Anlass, die vom Gesetzgeber angestrebte Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Rz. 37
Einigkeit besteht, dass die Anrechnung nur einmal stattfindet, d.h. nur auf die Betriebsgebühr. Klar ist auch angesichts des Gesetzeswortlauts, dass Auslagen nicht anrechnungspflichtig sind. Einigkeit besteht auch darin, dass eine Anrechnung nur bis zur Höhe der Gebühr für die nachfolgende Tätigkeit stattfindet.
Rz. 38
Beispiel
Der Anwalt hat mit dem Mandanten eine Pauschalvereinbarung über 2.000,00 EUR für die Beratung im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs getroffen.
Es kommt anschließend zu einem Rechtsstreit über eine Ausgleichsforderung von 30.000,00 EUR.
Der Anwalt hat die vereinbarte Vergütung |
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gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG erhalten |
2.000,00 EUR |
Er verdient im Verfahren |
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1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
1.121,90 EUR |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
1.035,60 EUR |
Mangels Vereinbarung gem. § 34 Abs. 2 RVG ist das vereinbarte Honorar anzurechnen, aber nur auf die Verfahrensgebühr. Angerechnet wird also auf die 1.121,90 EUR und nicht mehr, insbesondere wird nicht etwa auf die Terminsgebühr angerechnet, was nach Anrechnung auf die Verfahrensgebühr übrig geblieben ist.