Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 3
Für die Tätigkeit im Mahnverfahren erhält der RA des Antragstellers eine 1,0 Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG). Diese 1,0 Mahnverfahrensgebühr ist eine Verfahrenspauschgebühr, die von der Auftragsannahme bis einschließlich der Mitteilung des Widerspruchs an den Auftraggeber alle Einzeltätigkeiten abgilt und damit Ähnlichkeit mit der Verfahrensgebühr im Zivilprozess hat (Nr. 3100 VV RVG, vgl. § 7 Rdn 6). Die Gebühr ist schon damit entstanden, dass der RA den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht einreicht; ob der Mahnbescheid dann auch erlassen wird, ist für das Entstehen der Gebühr unbedeutend.
Beispiel:
RA Fleißner hat den Auftrag, einen Kaufpreis von 900,00 EUR im Mahnverfahren einzufordern. RA Fleißner reicht den Antrag beim Mahngericht ein. Nach Erhalt der Kostenrechnung vom Mahngericht zahlt er die angeforderten Gerichtskosten ein. Seinem Auftraggeber sendet RA Fleißner daraufhin folgende Vergütungsrechnung:
Gegenstandswert: 900,00 EUR
1,0 |
Verfahrensgebühr im Mahnverfahren gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG |
88,00 EUR |
20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
17,60 EUR |
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105,60 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
20,06 EUR |
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125,66 EUR |
Vorgelegte Gerichtskosten vom …
0,5 |
Verfahrensgebühr über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gem. §§ 3, 34 GKG, Nr. 1100 KV GKG (Mindestgebühr) |
36,00 EUR |
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161,66 EUR |
Rz. 4
Erledigt sich jedoch der Auftrag nach Entgegennahme der Information, aber vor Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht, erhält der RA nach Nrn. 3305, 3306 VV RVG nur eine 0,5 Mahnverfahrensgebühr wegen vorzeitiger Beendigung. Der entscheidende Zeitpunkt ist der Eingang des Antrags bei dem zuständigen Mahngericht. Diese Gebühr entsteht auch, wenn der RA nur einen Schriftsatz (z. B. die Rücknahme des vom Mandanten selbst gestellten Antrages) einreichen soll, dies dann aber nicht geschieht.
Beispiel:
RA Tutnix bespricht eine Forderungsangelegenheit mit seinem Mandanten und erhält den Auftrag, das Mahnverfahren einzuleiten. Als RA Tutnix gerade dabei ist, seine Auszubildende Nicole mit der Bearbeitung des Mahnantrags zu beauftragen, ruft der Mandant an und teilt mit, die Sache habe sich erledigt, da der Schuldner die geforderten 1.500,00 EUR soeben gezahlt habe. RA Tutnix lässt Nicole daraufhin folgende Vergütungsrechnung erstellen:
Gegenstandswert: 1.500,00 EUR
0,5 |
Verfahrensgebühr im Mahnverfahren bei vorzeitiger Beendigung gem. §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3305, 3306 VV RVG |
63,50 EUR |
20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
12,70 EUR |
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76,20 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
14,48 EUR |
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90,68 EUR |
Rz. 5
Sollte der RA nach Stellung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids einen Vertrag über eine Einigung mit dem Schuldner abschließen, erhält er zusätzlich zu der Verfahrensgebühr für die Antragstellung noch eine 1,0 Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG, siehe § 2 Rdn 166 ff.).
Rz. 6
Für auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtete Besprechungen außerhalb des Gerichts mit der Gegenseite (Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Ziff. 2 VV RVG) kann nach der Vorbemerkung 3.3.2 vor Nr. 3305 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG entstehen. In dem maschinell gestalteten gerichtlichen Mahnverfahren finden keine gerichtlichen Termine statt. Außergerichtliche Besprechungen mit dem Schuldner werden nicht gerade häufig erfolgen. Es ist aber möglich, dass z. B. während eines Mahnverfahrens Gespräche der Parteien über den Abschluss eines Vergleichs stattfinden.
Rz. 7
Bei mehreren Auftraggebern ist die Mahnverfahrensgebühr gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 zu erhöhen (siehe § 2 Rdn 32 ff.).
Merke:
Die Mahnverfahrensgebühr erwächst dem RA bereits mit der ersten Tätigkeit, meist durch die Entgegennahme der Information.
Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags wird sie halbiert auf 0,5.