Rz. 23
Die Widerspruchsgebühr wird auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet (Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG), wenn der RA den Schuldner auch im Prozess vertritt. Bei Anwaltswechsel erfolgt keine Anrechnung, da ein anderer RA selbstständige Gebühren erhält.
Beispiel:
Nachdem RA Rührig im Beispiel aus Rdn 17 ff. Widerspruch eingelegt hat, wird aufgrund des Antrages des Gläubigers das Streitverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet. RA Rührig erhält Prozessauftrag und erwidert schriftlich auf die Anspruchsbegründung des Gläubigers. Danach gewinnt der Schuldner im Lotto und zahlt seine Schulden. RA Rührig sendet ihm folgende Vergütungsberechnung.
I. Einlegung des Widerspruchs
Gegenstandswert: 900,00 EUR
0,5 | Widerspruchsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG |
44,00 EUR |
20 % | Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
8,80 EUR |
52,80 EUR | ||
19 % | USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG | 10,03 EUR |
62,83 EUR |
II. Vertretung im Zivilprozess
Gegenstandswert: 900,00 EUR
1,3 | Verfahrensgebühr im Prozess gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG |
114,40 EUR | |
hierauf ist nach der Anmerkung zu Nr. 3307 VV RVG anzurechnen: | |||
0,5 | Widerspruchsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3307 VV RVG |
– 44,00 EUR | 70,40 EUR |
20 % | Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte* gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR | |
90,40 EUR | |||
19 % | USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG | 17,18 EUR | |
107,58 EUR |
* | Die Auslagenpauschale entsteht in jeder Angelegenheit. Mahnverfahren und Prozess sind zwei Angelegenheiten. Die Auslagenpauschale für den Prozess wird von der Verfahrensgebühr vor Anrechnung berechnet (also 20 % von 114,40 EUR, höchstens aber 20,00 EUR). |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen