Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 12
Neben der Mahnverfahrensgebühr erhält der RA des Antragstellers für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids eine 0,5 "Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" ("Vollstreckungsbescheidsgebühr"), aber nur dann, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist von zwei Wochen kein Widerspruch erhoben wurde (Nr. 3308 VV RVG). Die Vollstreckungsbescheidsgebühr entsteht bereits mit dem Eingang des Antrages bei Gericht. Der RA des Gegners erhält keine Vollstreckungsbescheidsgebühr.
Rz. 13
Die Vollstreckungsbescheidsgebühr wird im Gegensatz zur Mahnverfahrensgebühr auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstehenden Gebühren nicht angerechnet; der RA erhält sie also zusätzlich zur Verfahrensgebühr für den Prozess, wenn der Antragsgegner gegen den erlassenen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hat.
Rz. 14
Der Gegner muss die Vollstreckungsbescheidsgebühr im Unterliegensfall erstatten, wenn er innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt hat. Es ist daher zu empfehlen, nicht sofort nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids zu stellen, da der Widerspruch noch "unterwegs" sein könnte.
Rz. 15
Bei mehreren Auftraggebern ist die Vollstreckungsbescheidsgebühr nicht gemäß § 7 RVG, Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen – es sei denn, die Mahnverfahrensgebühr (Nr. 3305 VV RVG) wurde nicht wegen mehrerer Auftraggeber erhöht (Nr. 3308 Anm. S. 2 VV RVG).
Rz. 16
Das Mahn- und das Vollstreckungsbescheidsverfahren gelten als eine Angelegenheit, sodass die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von höchstens 20,00 EUR nur einmal für beide Verfahren erhoben werden darf. Lag die Auslagenpauschale für das Mahnverfahren unter diesem Höchstbetrag, so kann für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids die Differenz bis zum Höchstbetrag noch nachgefordert werden.
Beispiel:
(Vgl. erstes Beispiel in Rdn 3 ff.). RA Fleißner hat für seinen Auftraggeber eine Kaufpreisforderung von 900,00 EUR im Mahnverfahren geltend gemacht und die Gerichtskosten vorgelegt. RA Fleißner beantragt nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Erlass des Vollstreckungsbescheids bei Gericht. Seinem Auftraggeber sendet RA Fleißner daraufhin folgende Vergütungsrechnung, wobei wir unterstellen, dass die Vergütung für das Mahnverfahren noch nicht abgerechnet ist:
Gegenstandswert: 900,00 EUR
1,0 |
Verfahrensgebühr im Mahnverfahren gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG |
88,00 EUR |
0,5 |
Vollstreckungsbescheidsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG |
44,00 EUR |
20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte für Mahnverfahren gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
|
|
152,00 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
28,88 EUR |
|
|
180,88 EUR |
Vorgelegte Gerichtskosten vom …
0,5 |
Verfahrensgebühr über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gem. §§ 3, 34 GKG, Nr. 1100 KV GKG (Mindestgebühr) |
36,00 EUR |
|
|
216,88 EUR |
War in vorstehendem Beispiel die Vergütung für das Mahnverfahren bereits mit dem Auftraggeber abgerechnet, dann sieht die weitere Gebührenberechnung nur für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids so aus:
Gegenstandswert: 900,00 EUR
0,5 |
Vollstreckungsbescheidsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3308 VV RVG |
44,00 EUR |
20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte für Vollstreckungsbescheid* gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
2,40 EUR |
|
|
46,40 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
8,82 EUR |
|
|
55,22 EUR |
* |
Die Auslagenpauschale auf die Mahnverfahrensgebühr beträgt 17,60 EUR (= 20 % von 88,00 EUR), sodass nur noch 2,40 EUR bis zum Höchstbetrag zulässig sind. Dies wird oft falsch gemacht. |
Merke:
Für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids erhält der RA des Antragstellers eine 0,5 Vollstreckungsbescheidsgebühr, wenn innerhalb der Frist kein Widerspruch erhoben wurde. Diese Gebühr wird nicht angerechnet und kann neben der Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Prozesses erwachsen.