Dipl.-Kfm. Karl-Wilhelm Hofmann
Rz. 493
Bei Nichtansässigkeit sind Gehälter gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur insoweit (beschränkt) einkommensteuerpflichtig als der Mitarbeiter
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seine Tätigkeit physisch im Inland ausübt oder |
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seine Tätigkeit zwar nicht im Inland ausübt, sie hier aber verwertet wird oder |
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Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstand einer inländischen Gesellschaft ist oder |
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Abfindungen unter bestimmten Rahmenbedingungen bezieht. |
Rz. 494
§ 49 Abs. 1 Nr. 4b EStG erfasst darüber hinaus noch den Fall der Bezahlung aus öffentlichen Kassen (Auslandsbeamte) und Nr. 4e Beschäftigte im internationalen Luftverkehr. Diese beiden Fälle werden hier nicht näher erörtert.
a) Arbeitsausübung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG)
Rz. 495
Der Mitarbeiter übt seine Arbeit in Deutschland aus, soweit er hier persönlich physisch tätig wird. Falls der Mitarbeiter während der Auslandstätigkeit Arbeitstage in Deutschland hat, unterliegt er deshalb mit dem darauf entfallenden Gehalt der (beschränkten) deutschen Einkommenssteuer. Keine Rolle spielt dabei, wer den Mitarbeiter bezahlt, mit wem er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, zu wessen Vorteil er arbeitet, in welcher Währung er bezahlt wird, auf welches Konto das Gehalt gezahlt wird oder wie lange er in Deutschland arbeitet. Allein die Tatsache der Arbeitsausübung im Inland löst die (beschränkte) deutsche Einkommensteuerpflicht aus. Urlaubstage in Deutschland begründen dagegen keine deutsche Steuerpflicht, weil insoweit keine Arbeit im Inland ausgeübt wird.
Rz. 496
Beispiel 11:
Ein Mitarbeiter wird für zwei Jahre nach Japan versetzt. Er unterzeichnet einen Arbeitsvertrag mit der japanischen Konzerngesellschaft und wird auch von ihr bezahlt. Seinen deutschen Wohnsitz gibt er auf. Er kommt jährlich auf einer Dienstreise für einen Arbeitstag nach Deutschland, um hier Geschäfte für die japanische Gesellschaft zu tätigen.
Lösung:
Der Mitarbeiter ist mit dem gesamten Gehalt, das auf den einen Arbeitstag in Deutschland entfällt, in Deutschland (beschränkt) einkommensteuerpflichtig. Angenommen er hat in diesem Jahr 220 Arbeitstage, dann werden erfasst 1/220 seines laufenden Gehaltes und 1/220 der aufs Jahr bezogenen Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ebenso 1/220 des Bonus, der erst im nächsten Jahr ausgezahlt wird. Kurz gesagt: 1/220 seiner gesamten Vergütung. Japan wird das Gehalt für diesen Tag ebenfalls besteuern wollen. Denn höchstwahrscheinlich wird der Mitarbeiter nach japanischen Ansässigkeitsregeln dort unbeschränkt steuerpflichtig sein. Als Folge davon droht für das Gehalt für den einen deutschen Arbeitstag eine Doppelbesteuerung.
b) Verwertung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG)
Rz. 497
Falls der Mitarbeiter seine Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausübt, kann die beschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht dennoch begründet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeit hier zwar nicht ausgeübt, aber verwertet wird.
Rz. 498
Beispiel 12:
Ein Mitarbeiter, der auf internationales Patentrecht spezialisiert ist, wird für zwei Jahre zur amerikanischen Tochtergesellschaft entsandt. Er gibt seinen deutschen Wohnsitz auf. Während der zwei Jahre kommt es zu einem Patentstreit vor einem deutschen Gericht. Der Mitarbeiter erstellt in seinem Büro in Dallas in einer Woche ein Gutachten zu diesem Verfahren, das dann vor Gericht in Deutschland verwendet wird.
Lösung:
Das Gehalt, das auf die eine Woche zur Erstellung des Gutachtens entfällt, unterliegt der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht. Zwar übt der Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht in Deutschland aus, das Ergebnis seiner Arbeit, das Gutachten, wird jedoch hier verwertet. Da der Mitarbeiter in USA höchstwahrscheinlich unbeschränkt steuerpflichtig ist, droht für das Wochengehalt eine Doppelbesteuerung.
c) Leitender Angestellter einer inländischen Gesellschaft (§ 49 Abs. 1 Nr. 4c EStG)
Rz. 499
Ein in Deutschland nicht Ansässiger ist Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer deutschen Gesellschaft (Geschäftsleitung im Inland). Er unterliegt mit der gesamten dafür gezahlten Vergütung der deutschen beschränkten Steuerpflicht. Es ist unerheblich, wo er die Tätigkeit physisch ausübt.
Rz. 500
Beispiel 13:
Ein in Zürich lebender Schweizer wird zum Prokurist einer Münchner GmbH bestellt. Er arbeitet ausschließlich in der Schweiz.
Er ist in Deutschland mit seinem gesamten Gehalt beschränkt steuerpflichtig. Da er in der Schweiz höchstwahrscheinlich unbeschränkt steuerpflichtig ist, droht für das gesamte Gehalt eine Doppelbesteuerung.
d) Abfindungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG)
Rz. 501
Ein in Deutschland beschränkt steuerpflichtiger Mitarbeiter erhält eine Abfindung für die Auflösung seines Dienstverhältnisses. Während der Dauer dieses Dienstverhältnisses unterlag er mit seinen Bezügen auch zeitweise der deutschen Steuerpflicht. Deshalb ist der Anteil der Abfindung hier beschränkt steuerpflichtig, der dem Zeitraum der deutschen Steuerpflicht während des Dienstverhältnisses entspricht.
Rz. 502
Beispiel 14:
Der Mitarbeiter A war vom 01.01.01 – 31.12.10, also insgesamt zehn Jahre beim Unternehmen U angestellt. Vom 01.01.01 – 31.12.06 (sechs Jahre) wohnte und arbeitete er in Deutschland, unterlag in dieser Zeit somit der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht. Ab 01....