Rz. 511

Beim Auslandstätigkeitserlass vom 31.10.1983[12] handelt es sich um eine rein innerstaatliche, deutsche Verwaltungsmaßnahme. Ziel ist es, die deutsche Wirtschaft und Entwicklungshilfe zu fördern. Entsprechend wird Mitarbeitern deutscher Unternehmen, die bei einem Auslandseinsatz bestimmte Tätigkeiten ausüben, eine steuerliche Vergünstigung gewährt: Das für die Auslandstätigkeit gezahlte Gehalt wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen von der deutschen Einkommensteuer unter Progressionsvorbehalt befreit. Die Befreiung gilt unabhängig davon, ob dieses Gehalt im Ausland einer Besteuerung unterliegt oder nicht. Wird es im Ausland besteuert, führt die einseitige deutsche Freistellung letztendlich zur Vermeidung der drohenden Doppelbesteuerung. Obwohl das nicht das eigentliche Ziel des Erlasses ist, ergibt sich dennoch auch diese Folge, wenn im Ausland eine Steuer zu zahlen ist. In unserem Prüfschema ist deshalb bei einer drohenden Doppelbesteuerung vor den DBA zunächst die Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses zu prüfen.

[12] BStBl I 1983, S. 470.

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